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8. 144.
Wenn bei vorseiender Verpachtung eines Gemelndegrundstücks von einzelnen Ge-
meindegliedern auf Absonderung ihrer Antheile angetragen wird, so kann der Pacht-
kontrakt über das ganze Grundstück nur mit dem Vorbehalte erfolgen, daß der Pachter
eintretenden Falls sich die in Antrag gekommenc Ausscheidung gegen verhältnihmäßige,
von der Ablösungs-Kommission zu bestimmende Herabseyung des Pachtgeldes gefallen
lassen muß und es ist dieser Vorbehalt, wenn er in dem Kontrakt nicht wörtlich ausge-
nommen ist, als eine gesepliche, stillschweigend zugestandene Kontraktbedingung zu be-
trachten.
Til. X.
Von den Behörden und deren Verfahren bei der Ablösung.
S. 115.
Zu Leilung und Besorgung der Ablösungsgeschäfte wird eine besondere Kommission
gebildet.
Sie soll unter dem Namen „Mblösungskommission“ aus
dem Landrathe und
einem Sachverständigen besiehen und derselben ein verpflichteter Protokollist bei-
gegeben werden.
S. 146.
Bei dieser Behörde sind die Provokarionen auf Ablösung anzubringen, dabei aber der
Umfang der abzulösenden Leisungen, der Grund, auf welchen sie beruhen, die Art und
Weise, wie sic bisher in Ausübung gewesen, die etwaigen dem Verpflichteten zukommen=
den Gegenleisiungen, sowie überhaupt alle diejenigen Umstände anzuzeigen, welche zu
Fesistellung und Beurtheilung des aufzuhebenden lechtsverhältnisses erforderlich sind.
S. 117.
Die Ablösungskommission hat hierauf von den Hypothekenbehörden sowohl der be-
rechtigten, als der verpflichteten Griindstücke ein vollständiges Verzeichniß der, als Be-
siper derselben zu den Verhandlungen nach den Vorschriften des gegenwärtigen Gesetzes
als legitimirt zu betrachtenden Personcn, die Angabe der Ukunden, worauf deren Legi-
timation zur Sache beruhet und eine Nachweisung der sont noch bei der Ablösung inter-
esürten Lehnherren, Lehn, und Fideikommißfolger, Hypothekengliubiger und anderer Be-
Weiligter zu erfordern. #
Dieses Verzeichniß muß sie auch dann zu ihren Akten bringen, wenn eine unter
den Parteien zu Stande gekommene sreie Vereinigung (I§. 10 und 11) bei ihr zur
Prüfung übergeben wird. r