Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Zwölfter Band. 1858-1861. (12)

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8. 144. 
Wenn bei vorseiender Verpachtung eines Gemelndegrundstücks von einzelnen Ge- 
meindegliedern auf Absonderung ihrer Antheile angetragen wird, so kann der Pacht- 
kontrakt über das ganze Grundstück nur mit dem Vorbehalte erfolgen, daß der Pachter 
eintretenden Falls sich die in Antrag gekommenc Ausscheidung gegen verhältnihmäßige, 
von der Ablösungs-Kommission zu bestimmende Herabseyung des Pachtgeldes gefallen 
lassen muß und es ist dieser Vorbehalt, wenn er in dem Kontrakt nicht wörtlich ausge- 
nommen ist, als eine gesepliche, stillschweigend zugestandene Kontraktbedingung zu be- 
trachten. 
Til. X. 
Von den Behörden und deren Verfahren bei der Ablösung. 
S. 115. 
Zu Leilung und Besorgung der Ablösungsgeschäfte wird eine besondere Kommission 
gebildet. 
Sie soll unter dem Namen „Mblösungskommission“ aus 
dem Landrathe und 
einem Sachverständigen besiehen und derselben ein verpflichteter Protokollist bei- 
gegeben werden. 
S. 146. 
Bei dieser Behörde sind die Provokarionen auf Ablösung anzubringen, dabei aber der 
Umfang der abzulösenden Leisungen, der Grund, auf welchen sie beruhen, die Art und 
Weise, wie sic bisher in Ausübung gewesen, die etwaigen dem Verpflichteten zukommen= 
den Gegenleisiungen, sowie überhaupt alle diejenigen Umstände anzuzeigen, welche zu 
Fesistellung und Beurtheilung des aufzuhebenden lechtsverhältnisses erforderlich sind. 
S. 117. 
Die Ablösungskommission hat hierauf von den Hypothekenbehörden sowohl der be- 
rechtigten, als der verpflichteten Griindstücke ein vollständiges Verzeichniß der, als Be- 
siper derselben zu den Verhandlungen nach den Vorschriften des gegenwärtigen Gesetzes 
als legitimirt zu betrachtenden Personcn, die Angabe der Ukunden, worauf deren Legi- 
timation zur Sache beruhet und eine Nachweisung der sont noch bei der Ablösung inter- 
esürten Lehnherren, Lehn, und Fideikommißfolger, Hypothekengliubiger und anderer Be- 
Weiligter zu erfordern. # 
Dieses Verzeichniß muß sie auch dann zu ihren Akten bringen, wenn eine unter 
den Parteien zu Stande gekommene sreie Vereinigung (I§. 10 und 11) bei ihr zur 
Prüfung übergeben wird. r
	        
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