Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Zwölfter Band. 1858-1861. (12)

50 
8. 148. 
Alle Behörden des Landes sind verpflichtet, der Ablösungskommission auf Verlangen 
diejenigen urkundlichen Nachrichten, Rechnungen, abgethane und gangbare Akten, welche 
auf die Gegenstände der Augeinanderseyung Bezug haben, mitzutheilen. 
8. 149. 
Findet die Ablösungskommission den bei ihr angebrachten Antrag auf Ablösung nach 
den Vorschriften des gegenwäriigen Gesetzes statthaft und ausreichend begründet, so ladet 
sie die Parteien, unter abschriftlicher Mitkheilung der Provokation und der etwa beige- 
sühten Berechnungen an den Provokaten und unter Angabe des Zweckes der Verhand- 
lungen mit Androhung angemessener Geldsirase zu einem an Ort und Stelle zu halten- 
den Termine vor. Sie hat dabei dem Provokaten aufzuerlegen, daß er längstens acht 
Tage vor dem Termine alle cwaigen Notizen, Berechnungen und Nachweisungen, auf 
welche er sich zu beziehen gedenke, schristlich anzeige und so weit es möglich zu den Ak- 
ten gebe. 
Eine angebrachte Provokation kann nur so lange einseitig zurückgenommen werden, 
als sie dem Gegner noch nicht zugesertigt worden ist. 
8. 150. 
In dem Termine hat die Kommission nach den von den Parteien übergebenen oder 
sonst herbeigeschafffen Materialien die in Frage stehenden Rechte und Verbindlichkeiten mit 
den Bekheiligten durchzugehen, die von dem Verpflichteten abzulösenden Leistungen und 
die von dem Berechtigten zu gewährenden Gegenleistungen auszumitteln und festzustellen 
und überhaupt das Verhälmiß nach allen hier in Betracht kommenden Seiten hin so zu 
erörtern, daß die Aufstellung eines erschöpfenden Sachbestandes, mit Sonderung der ver- 
schiedenen Gegenstände, möglich wird. Sie kann zu diesem Behuse jede Art von Aus- 
kunft und die ihr nöthig scheinenden Beweismittel verlangen, auch den Termin, wenn in 
dem festgesetzten Tage zu einem sichern übersichtlichen Resultate nicht zu gelangen ist, pro- 
rogiren. 
S. 151. 
Ergeben sich bei diesen Verhandlungen streitige Punkte, z. B. über den Umfang der 
Dienste, über Ausdehnung der Sewitut, über die Fälle, wo Lehngeld zu entrichten ist, 
so hat die Kommission diese gebörig festzustellen und unter den Parkeien die Vermittel- 
ung eines Vergleiches möglichst zu versuchen. Gelingt ihr dieses nicht, so muß demjeni- 
gen, welcher das besirittene Recht in Anspruch nimmt, oder die Erlöschung einer als be- 
gründet zugestandenen Verbindlichkeit behauptet, auf Veranlassung der Ablösungs-Kom-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.