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8. 148.
Alle Behörden des Landes sind verpflichtet, der Ablösungskommission auf Verlangen
diejenigen urkundlichen Nachrichten, Rechnungen, abgethane und gangbare Akten, welche
auf die Gegenstände der Augeinanderseyung Bezug haben, mitzutheilen.
8. 149.
Findet die Ablösungskommission den bei ihr angebrachten Antrag auf Ablösung nach
den Vorschriften des gegenwäriigen Gesetzes statthaft und ausreichend begründet, so ladet
sie die Parteien, unter abschriftlicher Mitkheilung der Provokation und der etwa beige-
sühten Berechnungen an den Provokaten und unter Angabe des Zweckes der Verhand-
lungen mit Androhung angemessener Geldsirase zu einem an Ort und Stelle zu halten-
den Termine vor. Sie hat dabei dem Provokaten aufzuerlegen, daß er längstens acht
Tage vor dem Termine alle cwaigen Notizen, Berechnungen und Nachweisungen, auf
welche er sich zu beziehen gedenke, schristlich anzeige und so weit es möglich zu den Ak-
ten gebe.
Eine angebrachte Provokation kann nur so lange einseitig zurückgenommen werden,
als sie dem Gegner noch nicht zugesertigt worden ist.
8. 150.
In dem Termine hat die Kommission nach den von den Parteien übergebenen oder
sonst herbeigeschafffen Materialien die in Frage stehenden Rechte und Verbindlichkeiten mit
den Bekheiligten durchzugehen, die von dem Verpflichteten abzulösenden Leistungen und
die von dem Berechtigten zu gewährenden Gegenleistungen auszumitteln und festzustellen
und überhaupt das Verhälmiß nach allen hier in Betracht kommenden Seiten hin so zu
erörtern, daß die Aufstellung eines erschöpfenden Sachbestandes, mit Sonderung der ver-
schiedenen Gegenstände, möglich wird. Sie kann zu diesem Behuse jede Art von Aus-
kunft und die ihr nöthig scheinenden Beweismittel verlangen, auch den Termin, wenn in
dem festgesetzten Tage zu einem sichern übersichtlichen Resultate nicht zu gelangen ist, pro-
rogiren.
S. 151.
Ergeben sich bei diesen Verhandlungen streitige Punkte, z. B. über den Umfang der
Dienste, über Ausdehnung der Sewitut, über die Fälle, wo Lehngeld zu entrichten ist,
so hat die Kommission diese gebörig festzustellen und unter den Parkeien die Vermittel-
ung eines Vergleiches möglichst zu versuchen. Gelingt ihr dieses nicht, so muß demjeni-
gen, welcher das besirittene Recht in Anspruch nimmt, oder die Erlöschung einer als be-
gründet zugestandenen Verbindlichkeit behauptet, auf Veranlassung der Ablösungs-Kom-