Metadata : Gesetz betr. den vaterländischen Hilfsdienst.

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Der  Ausschuß  ist  zum  Zusammentritt  während  der
Unterbrechung  der  Verhandlungen  des  Reichstags  berechtigt.


Der  Bundesrat  kann  Zuwiderhandlungen  gegen  die
Ausführungsbestimmungen  mit  Gefängnis  bis  zu  einem
Jahre  und  mit  Geldstrafe  bis  zu  zehntausend  Mark  oder
mit  einer  dieser  Strafen  oder  mit  Haft  bedrohen.

§  20

Das  Gesetz  tritt  mit  dem  Tage  der  Verkündung  in
Kraft.  Der  Bundesrat  bestimmt  den  Zeitpunkt  des
Außerkrafttretens;  macht  er  von  dieser  Befugnis  binnen
eines  Monats  nach  Friedensschluß  mit  den  europäischen
Großmächten  keinen  Gebrauch,  so  tritt  das  Gesetz  außer
Kraft.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift
  und  beigedrucktem  Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben
Großes  Hauptquartier,  den  5.  Dezember  1916.
(Siegel)  Wilhelm.
von  Bethmann  Hollweg