Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Zwölfter Band. 1858-1861. (12)

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Wirklichen Geheimen Rath, außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister, 
Ritter des rothen Adler-Ordens erster Klasse mit Eichenlaub, Ritter des Ehrenkreuzes 
erster Klasse des Fürstlich Hohenzollernschen Haus-Ordens 2c. 
und Seine Majestät der Kaiser von Persien Selne Excellenz Ferrokh Khan 
Eminol Molk, Zuflucht der Größe, Llebling des Königs, Großbotschafter des Persischen 
Reiches, Inhaber des Königlichen Bildnisses, des blauen Bandes und des Diamant= 
Gürtels 2c., 
welche beide Bevollmächtigte sich in Paris vereinigt und, nach dem Austausch ihrer in 
guter und gehöriger Form besundenen Vollmachten, die nachsiehenden Artikel verabredet 
haben. . 
Artikel 1. 
Von diesem Tage an soll aufrichtige Freundschaft und ein dauerndes gutes Einver- 
nehmen zwischen Preußen und den übrigen Staaten des Zollverelns und allen ihren Un- 
terthanen, und dem persischen Reiche und allen Persischen Unterthanen bestehen. 
Artikel 2. 
Die Botschaster, bevollmächtigten Minister oder anderen diplomatischen Agenten, welche 
es einer jeden der hohen verkragenden Mächte gefallen möchte, an die andere zu entsen- 
den und daselbst zu unterhalten, sollen, sie selbst und das ganze Personal ihrer Mission, 
ebenso aufgenommen und behandelt werden, wie in den respektiven Ländern die Bot- 
schafter, bevollmächtigten Minister oder anderen diplomatischen Agenten der meistbegün- 
stigten Nationen aufgenommen und behandelt werden, und sie sollen daselbst in allen Be- 
ziehungen dieselben Vorrechte und Freiheiten genießen. 
Artikel 3. 
Die Unterkhanen der hohen vertragenden Theile, Reisende, Kaufleutc, Gewerblrei- 
bende und andere, sei es, daß sie in dem Gebiete der hohen vertragenden Theile sich nur 
vorübergehend aufhalten, oder daselbst ihren Wohnsitz genommen haben, sollen geachtet 
und von den Behörden des Landes und ihren eigenen Agemen wirksam beschützt und in 
allen Bezlehungen ebenso wie die Unterthanen der meistbegünstigten Nation behandel 
werden. 
Sie sollen beiderseits besugt sein, alle Arten von Waaren und Erzeugnissen in das 
Gebiet der hohen vertragenden Theile zu Lande und zur See einzuführen und von dort 
auszuführen, selbige zu verkaufen, zu vertauschen, zu kaufen und nach allen Orten in dem 
Gebiete der hohen vertragenden Thelle zu versenden. 
Es verstebt sichindeß, daß die Unterthanen der hohen vertragenden Theile, welche 
sich dem Binnenhandel widmen, den Gesezen des Landes. in welchem sie Handel treiben, 
unterworsen sein sollen.
	        
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