87
Minsgenaeraomec vom 19. Okkober 1858, die Bestimmungen hinschtlich der Ausübung
t advokakorischen Praxis bei dem Gesommt.Ober- Appellationsgerichte betreffend.
(Publizuut in Nr. 42 des Amts, und Verornungsblattes vom Jahre 18658.)
Mit Höchster landesherrlicher Genehmigung werden nachstehende, unter den bethei-
ligten Regierungen vereinbarte Bestimmungen:
8. 1.
Sämmtliche zur Praxis bei den Appellationsgerichten berechtigte Rechtsanwälte
sind in denjenigen Sachen, welche aus den Ländern, welchen sie angehören, an das
Gesammt-Ober-Appellationsgericht gelangen, zur Praxis bei dem Gesammt-Ober=
Appellationsgerichte befugt.
i.
In Compromißsachen der Durchlauchtigsten Höfe unter einander und in Bun-
des-Austrägal-Sachen steht sämmtlichen zur Praxis bei den Appeilationsgerichten
berechtigten Rechtsamwälten die Ausübung der Praxi vor dem Gesammt-Ober-Ap-
pellations-Gerichte zu.
8. 3.
Den am Site des Gesammt-Ober-Appellationsgerichts ihren beständigen Auf-
enthalt habenden Rechtsanwälten steht die Befugniß zur Ausübung der Praxis vor
dem Gesammt-Ober-Appellations-Gerichte in Sachen, welche aus irgend einem der
zu dem Bereiche des Gesammt-Ober-Appellations-Gerichts gehörigen Staaten her-
rühren, zu.
mit dem Bemerken zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß dieselben vom 1. November
d.
Is. an zur Anwendung kommen sollen.
Gera, den 19. Oktober 1858.
Fürstlich Reuß-Plauisches Ministerium.
v. Geldern.
Münch.