Contents : Das Gesetz über den Kriegszustand vom 5. November 1912. (1)

4  Gesetz  über  den  Kriegszustand

geberische  Maßnahmen,  weil  man  mit  der  Erlassung  des  in
Art.  68  der  Reichsverfassung  und  in  Nr.  III  §  5  Ziff.  VI  des
Versailler  Bündnisvertrages  vorbehaltenen  Reichsgesetzes  über
den  Kriegszustandes  rechnete.  Ein  solches  Reichsgesetz  steht
jedoch  jedenfalls  in  naher  Zeit  nicht  in  Aussicht.  Bei  dieser
Sachlage  hält  es  die  Staatsregierung  für  geboten,  daß  Bayern
die  im  bayerischen  Rechte  bestehende  Lücke,  wenigstens  was
die  dringendsten  Maßnahmen  betrifft,  selbst  ausfüllt.

Hierbei  ist  eine  einfache  Herübernahme  der  Vorschriften
des  preußischen  Gesetzes  vom  4.  Juni  1851  ausgeschlossen.
Denn  dieses  Gesetz  ist,  weil  sich  die  Verhältnisse  seit  seiner
Erlassung  geändert  haben,  in  seiner  Fassung  in  manchen
Punkten  überholt.  Auch  ist  zu  besorgen,  daß  die  Anwendung
des  zunächst  auf  preußische  Verhältnisse  berechneten  Gesetzes
auf  Bayern  nicht  ganz  sicher  sein  könnte.

Es  geht  aber  auch  nicht  an,  auf  den  Fall  des  Kriegszustandes
  ohne  weiteres  das  für  innere  Unruhen  geltende
rechtsrheinische  Ausnahmerecht  (Standrecht)  für  anwendbar
zu  erklären.

Der  Entwurf  wählt  daher  einen  Mittelweg.

Nach  dem  preußischen  Rechte  treten  mit  der  Verhängung
des  Kriegszustandes  gewisse  Folgen  von  selbst  ein,  insbesondere
  erlangen  damit  gewisse  Strafvorschriften  (§§  8,  9
des  Gesetzes  vom  4.  Juni  1851  bezw.  §  4  des  Einführungsgesetzes
  zum  Strafgesetbuch)  Wirksamkeit.  Daneben  können
nach  §  5  gewisse  Vorschriften  der  Verfassungsurkunde,  insbesondere
  der  Art.  7,  welcher  die  Gewährleistung  des  ordentlichen
  Richters  und  den  Ausschluß  aller  Ausnahmegerichte
ausspricht,  außer  Kraft  gesetzt  werden.  Die  Suspension  des
Art.  7  hat  nach  § 10  zur  Folge,  daß  zur  Bildung  von  Kriegsgerichten
  geschritten  wird.

Auch  nach  dem  Entwurfe  soll  die  Verhängung  des  Kriegszustandes
  nicht  ohne  weiteres  die  Folge  haben,  daß  die  ordentliche
  Strafgerichtsbarkeit  außer  Wirksamkeit  gesetzt  wird.  Vielmehr
  sollen  die  unmittelbaren  Folgen  der  Erklärung  des
Kriegszustands  auf  strafrechtlichem  Gebiete  liegen.  Hiervon
handeln  die  Art.  3,  4  des  Entwurfs.  Bezüglich  dieser  strafrechtlichen
  Folgen  schließt  sich  der  Entwurf  aufs  engste  an
das  preußische  Recht  an,  weil  naturgemäß  in  diesem  Punkte