thumbs : Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1818. (1)

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gesetten  Zeiefrist  auszuwechseln,  in  gnüglicher  Mase  beizubringen  vermöchten,  nach  Befinden
und  hinlänglicher  Constatirung  der  Umstände,  auch  nach  Ablauf  der  präclusivischen  Frist,  auf
an  Uns,  durch  Unsere  Cassenbillets-Commission,  gelangende  dießfallsige  Anträge  und  Gesuche,
wegen  späterer  Auswechselung  der  alten  Cassenbillets  und  Interims-Cassenscheine  gegen  neue,
Uns,  nach  Beschaffenheit  der  Ursachen  des  Versäumnisses,  entschliessen.

b.  B.
Zur  Auswechselung  bestimmte  Behörde.

Die  Auswechselung  der  ausser  Umlauf  zu  setzenden  Cassenbillers  und  Inkerims-Cassenscheine
  gegen  die  neuen,  geschieht  bei  der  Haupt-Auswechselungscasse  allhier.  Wir  behalten  Uns
aber  vor,  die  Auswechselung,  nach  Befinden,  auch  noch  an  andern  Orten  Unserer  tande  veranstalten,
  und  sowohl  diese,  als  auch  die  dazu  ausersehenen  Beherden  besonders  bekanne  machen

  zu  lassen.  -

9.9.
Die  Auswechselung  geschieht  unentgeldlich.

Die  Auswechselung  erfolge  durch  die  besonders  hierzu  verpflichteren  und  angewiesenen  Personen
  ganz  unentgeldlich  und  ohne  Abstattung  einiger  weitern  dießfallsigen  Abgabe  oder
Vergütung,  unter  welchem  Namen  oder  Vorwand  solche  immer  gefordert  werden  mochte.

In  Ansehung  der  zur  Auswechselung  etwa  gebrachten  falschen  Billers  und  Interims-Cässenscheine
  findet  dieselbe  Bestinimung  Scact,  wie  solche  uberhaupt  wegen  der  falschen  Cassenbillets
  S.  18.  näher  enthalten  ist.

9.  10.
Anwendung  der  Cassenbillets  bei  Zahlungen  an  Landesherrliche  Cassen,
auch  Canzlei-  und  Gerichtssporteln.

Alle  und  jede  Gattungen  Unserer  Einkuͤnfte,  keine  ausgeschlossen,  sie  moͤgen  verwaltet  wer—
den,  oder  verpachtet  seyn,  so  bald  die  auf  einmal  zu  entrichtende  Praͤstation  oder  Pachtgeld
wenigstens  Zwei  Thaler,  als  das  Doppelte  des  niedrigsten  Cassenbillets  betraͤgt,  sind  jedes—
mal  bei  geraden  Summen  zur  geraden,  und  bei  ungeraden  Summen  zur  kleinern  Halfte  der
Thaler  in  Cassenbillets  abzuführen  und  nur  die  andere  Hälfte  in  klingender  Münze  zu  berichtigen,
  auch  von  Unseen  Einnehmern  und  Rechnungsführern  die  Zahlungen  anders  nicht,  als  in
eben  dieser  Proportion  der  Cassenbillets  zur  Münze  anzunehmen.  Auch  sind  nicht  nur  bei  den
Canzleien  und  Expeditionen  Unserer  höhern  und  niedern  Collegien,  sondern  auch  bei  allen  andern
  Canzleien,  sie  mögen  von  einem  Collegio  benannt  seyn  oder  niche,  desgleichen  bei  den