Rechtsprechung. Reichsgericht (Civilsachen). 193
III. Rechtsprechung.
A. Reichsgericht (Civissachen).
Civlsprozes.
Wahrung der Frist des 8 809 Abs. 3 CPO. im Falle öffentlicher
Zustellung des Arrestbefehls an den Schuldner. § 190
CPO. Irrthümlich zu niedere Angabe der gepfändeten Forderung
im Pfändungsbeschlusse.
Die fünf Kläger sowie die Mitbeklagte Sch. haben je eine Forderung
an H. in B., jetzt unbekannten Aufenthalts, wegen deren sie beim Amtsgericht
in B. Arrestbefehle und auf Grund derselben durch dasselbe Gericht
die Pfändung einer Baugelderforderung ihres Schuldners an den Arbeiter
L. in G., Amtsgerichtsbezirk B. erwirkten. L. hat den Betrag seiner
Schuld mit 2959 Mk. 56 Pf. hinterlegt, nachdem die Pfändungspfandgläubiger
wegen ihrer Forderungen vollstreckbare Schuldtitel und die
Ueberweisung der gepfändeten Forderung im Wege der Zwangsvollstreckung
erlangt hatten. Bei dem gemäß 88 758 flg. CPO. eingeleiteten
gerichtlichen Vertheilungsverfahren ist die Forderung der Mitbeklagten
an erster Stelle mit 2942 Mk. 76 Pf. in den Vertheilungsplan
aufgenommen, gegen den Widerspruch der Kläger, welche wegen ihrer Forderungen
von 483 Mk. 77 Pf. bezw. 437 Mk. 15 Pf., 730 Mk., 1074 Mk.
40 Pf. und 241 Mk. Befriedigung vor der Mitbeklagten verlangen. Der
von der letzteren in Vollziehung des auf ihren Antrag erlassenen Arrestbefehls
vom 9. Juli 1895, welcher ihr selbst am 12. Juli und dem Schuldner. H.
mittels öffentlich hung auf das am 9. Juli beim Arrestgericht eingegangene
Gesüch der Mitbeklagten zugestellt ist, erwirkte Pfändungsbeschluß
vom 9. Juli 1895 ist dem Drittschuldner L. bereits am 13. Juli 1895
zugestellt, während die Zustellung der Pfändungsbeschlüsse für die Kläger
zu 1 bis 4 erst am 15. Juli 1895, des für den Kläger zu 5 erst am
17. August 1895 erfolgt ist. Die Kläger sind aber der Meinung, daß
die Mitbeklagte ein gültiges Pfändungspfandrecht überhaupt nicht erworben
habe, weil der Arrestbefehl nicht vom Gericht der Hauptsache, dem
Landgericht, erlassen, außerdem aber auch nicht ordnungsmäßig und
rechtzeitig zugestellt und vollzogen sei. Abgesehen hiervon machen die
Kläger ferner geltend, daß in dem für die Mitbeklagte erlassenen Pfändungsbeschlusse
der Betrag der gepfändeten Forderung an den L. nur auf
900 Mk. angegeben ist, daß daher die Pfändung auch nur in dieser Höhe
als erfolgt angesehen worden und die Mitbeklagte keinenfalls zu einem
höheren Betrage vorzugsweise Befriedigung beanspruchen könne.
Das Gericht erster Instanz hat die Kläger mit der auf Aenderung
des Theilungsplanes behufs ihrer vorzugsweisen Befriedigung gerichteten