Metadata : Blätter für Rechtsanwendung. LXIV. Band. (64)

Rechtsprechung.  Reichsgericht  (Civilsachen).  193

III.  Rechtsprechung.
A.  Reichsgericht  (Civissachen).
Civlsprozes.

Wahrung  der  Frist  des  8  809  Abs.  3  CPO.  im  Falle  öffentlicher
  Zustellung  des  Arrestbefehls  an  den  Schuldner.  §  190
CPO.  Irrthümlich  zu  niedere  Angabe  der  gepfändeten  Forderung
  im  Pfändungsbeschlusse.

Die  fünf  Kläger  sowie  die  Mitbeklagte  Sch.  haben  je  eine  Forderung
an  H.  in  B.,  jetzt  unbekannten  Aufenthalts,  wegen  deren  sie  beim  Amtsgericht
  in  B.  Arrestbefehle  und  auf  Grund  derselben  durch  dasselbe  Gericht
die  Pfändung  einer  Baugelderforderung  ihres  Schuldners  an  den  Arbeiter
L.  in  G.,  Amtsgerichtsbezirk  B.  erwirkten.  L.  hat  den  Betrag  seiner
Schuld  mit  2959  Mk.  56  Pf.  hinterlegt,  nachdem  die  Pfändungspfandgläubiger
  wegen  ihrer  Forderungen  vollstreckbare  Schuldtitel  und  die
Ueberweisung  der  gepfändeten  Forderung  im  Wege  der  Zwangsvollstreckung
  erlangt  hatten.  Bei  dem  gemäß  88  758  flg.  CPO.  eingeleiteten
  gerichtlichen  Vertheilungsverfahren  ist  die  Forderung  der  Mitbeklagten
  an  erster  Stelle  mit  2942  Mk.  76  Pf.  in  den  Vertheilungsplan
aufgenommen,  gegen  den  Widerspruch  der  Kläger,  welche  wegen  ihrer  Forderungen
  von  483  Mk.  77  Pf.  bezw.  437  Mk.  15  Pf.,  730  Mk.,  1074  Mk.
40  Pf.  und  241  Mk.  Befriedigung  vor  der  Mitbeklagten  verlangen.  Der
von  der  letzteren  in  Vollziehung  des  auf  ihren  Antrag  erlassenen  Arrestbefehls
vom  9.  Juli  1895,  welcher  ihr  selbst  am  12.  Juli  und  dem  Schuldner.  H.
mittels  öffentlich  hung  auf  das  am  9.  Juli  beim  Arrestgericht  eingegangene
  Gesüch  der  Mitbeklagten  zugestellt  ist,  erwirkte  Pfändungsbeschluß
vom  9.  Juli  1895  ist  dem  Drittschuldner  L.  bereits  am  13.  Juli  1895
zugestellt,  während  die  Zustellung  der  Pfändungsbeschlüsse  für  die  Kläger
zu  1  bis  4  erst  am  15.  Juli  1895,  des  für  den  Kläger  zu  5  erst  am
17.  August  1895  erfolgt  ist.  Die  Kläger  sind  aber  der  Meinung,  daß
die  Mitbeklagte  ein  gültiges  Pfändungspfandrecht  überhaupt  nicht  erworben
habe,  weil  der  Arrestbefehl  nicht  vom  Gericht  der  Hauptsache,  dem
Landgericht,  erlassen,  außerdem  aber  auch  nicht  ordnungsmäßig  und
rechtzeitig  zugestellt  und  vollzogen  sei.  Abgesehen  hiervon  machen  die
Kläger  ferner  geltend,  daß  in  dem  für  die  Mitbeklagte  erlassenen  Pfändungsbeschlusse
  der  Betrag  der  gepfändeten  Forderung  an  den  L.  nur  auf
900  Mk.  angegeben  ist,  daß  daher  die  Pfändung  auch  nur  in  dieser  Höhe
als  erfolgt  angesehen  worden  und  die  Mitbeklagte  keinenfalls  zu  einem
höheren  Betrage  vorzugsweise  Befriedigung  beanspruchen  könne.

Das  Gericht  erster  Instanz  hat  die  Kläger  mit  der  auf  Aenderung
des  Theilungsplanes  behufs  ihrer  vorzugsweisen  Befriedigung  gerichteten