Portovergünstigung. 193
Alle bisherigen Verordnungen über Portofreiheit und Portoermässigung auf den
en Posten für Preussische Militäär-Personen, mit Ausnahme der Festsetzungen
mp 42 der Instruktion über den Feldpostdienst, werden aufgehoben.
Zusatz. (Instruktion über en F Feldpostdienst v. 1. Mai 1854.) $. 38. Durch die
ten werden beförd:
1) in Militär-Dienst- "Angelegenheiten wöhnliche und rekommandirte Briefe,
Geldsendungen und Packete mit und ohne Geld-Deklaration;
9) in Privat-Angelegenheiten der Militärs und Militär- Beamten gewöhnliche
Briefe und Geldbriefe mit einem Werthinhalte unter und bis 50 Thlr. einschliesslich.
6 52. Als Grundsätze sind ‚anzusehen, dass für die nach $. 3 zur Beförderung
durch die Feldpost-Anstalten g: eten Sendungen
0) Porto“ Assekuranz- Ei u. 8. w. für Preussische Rechnung niemals angewird;
2) dergleichen Beträge, wenn solche etwa einer fremden Postverwaltung voren
müssen, von den Empflingern oder Absendern in dem Falle
ingerogen werden, wenn es sich um Bendungen von der mobilen Armee nach
deren Vaterlande, überhaupt nach einem Theile des Preussischen Postgebiets
oder der entgegengesetzten Richtung handelt; dagegen
3) Beträge, welche den Porto-Antheil Fremder Postrerwaltungen für Sendungen
von der mobilen Armee nach nicht Preussischem Postgebiete et vice versa
ausmachen, von dem Absender oder Empfänger getragen werden müssen.
Das Bestellungsgeschäft erfolgt bei der Postanstalt (Feld-) ohne Erhebung
einer Gebühr, die gewöhnlichen Landespostanstalten hingegen wenden auf
die ankommenden Sendungen die Vorschriften wegen der Bestellgeld-Erhebungen
au. Bei den Feldpostanstalten kann zwar emdes Porto, nicht aber
Bestellgeld irgend einer Art frankirt werden.
In Stelle der aufgehobenen treten folgende Bestimmungen:
1) Für Briefe, Packete und Gelder, welche die in Reihe und Glied stehenden
Trappen in Friedensgarnisonen des Inlandes und der zu den Uebungen einberufenen
Landwehrtruppen bis zum Feldwebel und Wachtmeister einschliesslich aufwärts in
eigenen Angelegenheiten innerhalb des Preussischen Postbezirks versenden oder empfangen,
sind zu entrichten:
I. Für Sendungen an die Soldaten etc.
a) Für gewöhnliche Briefe bis 4 Loth exel. nichts.
b) Für Packete ohne Werthangabe bis 6 Pfund incl., sowie für Gelder in Briefen
oder Packeten bis 20 Thir. incl. nebst einem dazu gehörigen Begleitsbriefe bis
4 Loth excl.
1) Gewichtsporto auf Entfernungen unter und bis 10 Meilen 1 Sgr.; über 10
bis 20 Moilen 2 Sgr.; über 20 Meilen 3 Sgr.;
2 porto: nichts.
e) Für gewöhnliche Briefe von 4 Loth und darüber, für Packete mit Werthangabo
oder über 6 Pfd., sowie für Gelder über 20 Tbir. das gewöhnliche Porto
O. Für Sendungen von den Boldaten etc.
das gewöhnliche P orto
3) Zur Kategorie derjenigen Militär-Personen, welche auf die vorstehendo Portovergünstigung
Anspruch haben, sind die Soldaten bis zum Feldweobel und Wachtmeister
einschliesslich aufwärts, ferner die in denselben Rang- und Besoldungs-Verhältnissen
stehenden nicht streitenden Glieder der unter I gedachten Truppentheile, sowie auch
diejenigen Sekonde-Lieutenants zu zählen, welche zwar mit dem Lieutenants-Charakter
beliehen worden sind, aber nicht in den mit dieser Charge verbundenen Militär-Kompetenzen
stehen. Auf Briefe, Packete und Gelder der einjährigen Freiwilligen findet
die Porto- nnerpünstigung k eine Anwendung. Ebensowenig tritt Siesolbe ein, wenn sich
die betreffenden Militärs auf Urlaub befindon.
3) Die unter f dachte Portovergünstigung kommt auch in Anwendung für rekommandi
e, für Briefe mit baaren Einzahlungen und für Sendungen mit Postvorschuss.
Doch räumen für diese Sendungen die tarifmässigen Rekommandations-,
Einzahlungs- und resp. Prokura-Gebühren entrichtet werden.
4) Bei Truppen der Linie, Reserve und Landwehr, welche nicht zu gewöhnlichen
sondern zu aussergewöhnlichen militärischen Zwecken aus ihren Friedensgeralsonen
abgerückt oder einberufen worden sind, finden die vorstelienden Bestimmungen
Briefen, Packeten und Geldern ebenfalls Anwendung, sofern bei diesen Truppen
keine Feldpost-Anstalten bestehen.
Prager, MUiL-Med-Wosen. 13