Metadata : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1857. (34)

168  9.  Hannöversches  Grundgeseftz  1833.

Königreichs  vorbehalten,  wogegen  dersSelbe  die  damit  verbundenen
Ausgaben  überninunt.

S  129.  Die  zur  Dotation  der  Krone  ausgeschiedenen  Teile
des  Kronguts  dürfen  niemals  verpfändet  und  nur  unter  Kontra-Signatur
  eines  verantwortlichen  Ministers  und  unter  Beobachtung
der  im  8  123  enthaltenen  Bestimmungen  veräusgert  werden.

8  130.  Die  aus  der  Dotation  der  Krone  zu  bestreitenden
Auggaben  Sind  die  Kosten  der  Hofetats,  des  Marstalls,  die  Be-Soldungen
  und  Pensionen  der  Hofdienerschaft,  die  Kosten  des
Hoftheaters,  die  gewöhnliche  Unterhaltung  der  königlichen  Schlösser
und  Gärten  und  die  Kosten  des  königlichen  Guelphenordens.

Dagegen  g8ind  unter  den  Ausgaben  der  Krondotation  nicht
begriffen  die  Kosten  der  Erbauung  oder  Acquisition  und  der  ersten
Einrichtung  königlicher  Schlösser  oder  ganzer  Abteilungen  der-Selben;
  vielmehr  erfordern  dergleichen  Kosten  im  Fall  des  Bedürfnisses
  auf  den  Antrag  des  Königs  die  Bewilligung  der  allgemeinen
  Ständeversammlung.

S  131.  Sollte  ein  künftiger  König  als  Inhaber  einer  andern
Krone  ausger  Landes  regidieren,  80  wird  neben  der  nach  dem  vor-Stehenden
  8  auf  der  Einnahme  der  Krondotation  liegenden  Ausgabe
  von  den  Revenüen  derSelben  jährlich  eine  Summe  von
150000  Rthlr.  behuf  der  Verwendung  zu  anderweiten  StaatSausgaben
  der  Generalkasse  überwiesen.

S8  132.  Tritt  eine  Regentschaft  ein,  80  müssen  die  mit  der-Selben
  verbundenen  Kosten  aus  der  Krondotation  bestritten  werden.
DasSelbe  findet  wegen  der  Kosten  einer  etwaigen  Stellvertretung
des  Königs  Statt.

S8  133.  Alle  aus  dem  Krongute  und  aus  den  Regalien  aufkommenden
  Einnahmen  mit  alleiniger  Ausnahme  der  der  unmittelbaren
  Administration  des  königlichen  Hauses  vorbehaltenen  Güter
Sollen  mit  den  Landesabgaben,  Chausseegeldern  und  Sporteln  in
eine  einzige  Generalkasse  fliessen,  aus  welcher  Kasse  alle  Ausgaben
  bestritten  werden,  Sofern  dieselben  nicht  auf  der  Krondotation
  ruhen.

S8  134.  Für  die  Erhaltung  der  Prinzen  und  Prinzessinnen
des  königlichen  Hauses  aus  ebenbürtiger,  hausgesetzlicher  Ehe
werden,  wenn  es  demnächst  das  Bedürfnis  erfordert,  namentlich
bei  eigener  Etablierung  und  Vermählung,  besondere  Apanagen,
Einrichtungs-  und  Ausstattungskosten  ausgesetzt,  deren  Betrag
auf  den  Antrag  des  Königs  von  der  allgemeinen  Ständeversammlung
  für  einzelne  Fälle  bewilligt  oder  durch  ein  allgemeines  Regulativ
  festgestellt  wird.  |

Über  die  Art  der  Vererbung  der  Apanagen  auf  die  Nachkommen
  der  Berechtigten  wird  das  zu  erlassende  Hausgesetz  die
näheren,  unter  Beirat  der  Stände  zu  treffenden  Bestimmungen
enthalten.

S8  135.  Für  das  Standesmässige  Aa  uskommen  der  verwitweten
Königin  und  der  verwitweten  Kronprinzessin  muss  auf  den  An-