168 9. Hannöversches Grundgeseftz 1833.
Königreichs vorbehalten, wogegen dersSelbe die damit verbundenen
Ausgaben überninunt.
S 129. Die zur Dotation der Krone ausgeschiedenen Teile
des Kronguts dürfen niemals verpfändet und nur unter Kontra-Signatur
eines verantwortlichen Ministers und unter Beobachtung
der im 8 123 enthaltenen Bestimmungen veräusgert werden.
8 130. Die aus der Dotation der Krone zu bestreitenden
Auggaben Sind die Kosten der Hofetats, des Marstalls, die Be-Soldungen
und Pensionen der Hofdienerschaft, die Kosten des
Hoftheaters, die gewöhnliche Unterhaltung der königlichen Schlösser
und Gärten und die Kosten des königlichen Guelphenordens.
Dagegen g8ind unter den Ausgaben der Krondotation nicht
begriffen die Kosten der Erbauung oder Acquisition und der ersten
Einrichtung königlicher Schlösser oder ganzer Abteilungen der-Selben;
vielmehr erfordern dergleichen Kosten im Fall des Bedürfnisses
auf den Antrag des Königs die Bewilligung der allgemeinen
Ständeversammlung.
S 131. Sollte ein künftiger König als Inhaber einer andern
Krone ausger Landes regidieren, 80 wird neben der nach dem vor-Stehenden
8 auf der Einnahme der Krondotation liegenden Ausgabe
von den Revenüen derSelben jährlich eine Summe von
150000 Rthlr. behuf der Verwendung zu anderweiten StaatSausgaben
der Generalkasse überwiesen.
S8 132. Tritt eine Regentschaft ein, 80 müssen die mit der-Selben
verbundenen Kosten aus der Krondotation bestritten werden.
DasSelbe findet wegen der Kosten einer etwaigen Stellvertretung
des Königs Statt.
S8 133. Alle aus dem Krongute und aus den Regalien aufkommenden
Einnahmen mit alleiniger Ausnahme der der unmittelbaren
Administration des königlichen Hauses vorbehaltenen Güter
Sollen mit den Landesabgaben, Chausseegeldern und Sporteln in
eine einzige Generalkasse fliessen, aus welcher Kasse alle Ausgaben
bestritten werden, Sofern dieselben nicht auf der Krondotation
ruhen.
S8 134. Für die Erhaltung der Prinzen und Prinzessinnen
des königlichen Hauses aus ebenbürtiger, hausgesetzlicher Ehe
werden, wenn es demnächst das Bedürfnis erfordert, namentlich
bei eigener Etablierung und Vermählung, besondere Apanagen,
Einrichtungs- und Ausstattungskosten ausgesetzt, deren Betrag
auf den Antrag des Königs von der allgemeinen Ständeversammlung
für einzelne Fälle bewilligt oder durch ein allgemeines Regulativ
festgestellt wird. |
Über die Art der Vererbung der Apanagen auf die Nachkommen
der Berechtigten wird das zu erlassende Hausgesetz die
näheren, unter Beirat der Stände zu treffenden Bestimmungen
enthalten.
S8 135. Für das Standesmässige Aa uskommen der verwitweten
Königin und der verwitweten Kronprinzessin muss auf den An-