Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1819. (2)

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5.) Kreiseinnahmen. 
# 20. 
4 a.) Kreis-Impost-Einnehmer. 
Die Kreis= Inpos-= Einnahmen sind, in Rücksicht des Stempelwesens, eheils für sich beste- 
hende, unmittelbar der Ober-Steuer-Einnahme untergeordnete Einnahmebehörden, theils die den 
Amts-Sceuer-und Stadt-Stempel-Einnahmen zunächst vorgesetzten Rechnungs-und Cassenbehorden 
s. 21. 
Bestellung eines Kreiseinnehmers zum Imposteinnehmer. 
In jeder Kreiseinnahme ist einem Miegliede derselben, vom Ober-Steuer-Collegio, die Stelle 
eines Kreis-Impost-Einnehmers überkragen. 
6. 22. 
Verpflicheung und Caurion. 
Dieser Kreiseinnehmer wird, in Hinsiche auf seine Funceion als Kreis-Impost-Einneh- 
mer, von dem Ober-Seeuer-Collegio, oder einem von diesem dazu verordneten Connmissario, 
nach der Eidesnotel unter 1. verpflichter, und hafcet auch für die ihm anvertraute Kreis-Im- 
post-Einnahme mit der von ihm, wegen seiner Dienstobliegenheicen überhaupc, zu bestellenden 
Caution. 
. 2. 
Geschäfce. 
Die das Stempelwesen betreffenden Geschäfte des angestelleen Kreis-Impost-Einnehmers bestehen 
in specieller Aussiche darüber, daß die landesherrlichen Anordnungen über das Stempel- 
wesen im Kreise genau befolgt werden; 
in Versendung des Stempelpaplers; 
in Stempelung der, zu diesem Zwecke, an ihn gelangenden Spielkarken und Kalender; 
in denjenigen Verrichtungen, welche aus dem Verhälknisse der Kreiseinnahme, als der 
den Amts-Steuer= und Stadt = Seempel = Einnahmen im Kreise zunächst vorgesetzten 
Rechnungs= und Cassenbehörde fließen; 
in Haltung vollständiger Manualien über seine Seempelverwaltung; 
in Berechnung sowohl der eingenommenen und ausgegebenen Gelder, als der ihm an- 
vertrauten Vorräthe an Stempelpapier. 
. 24. 
Versendung des Stempelpapiers. 
Der Kreis-Impost-Einnehmer hat das, für den Bedarf des Kreises, erforderliche Seempel- 
Gesetzsamml. 1819. ( 11!1
	        
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