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5.) Kreiseinnahmen.
# 20.
4 a.) Kreis-Impost-Einnehmer.
Die Kreis= Inpos-= Einnahmen sind, in Rücksicht des Stempelwesens, eheils für sich beste-
hende, unmittelbar der Ober-Steuer-Einnahme untergeordnete Einnahmebehörden, theils die den
Amts-Sceuer-und Stadt-Stempel-Einnahmen zunächst vorgesetzten Rechnungs-und Cassenbehorden
s. 21.
Bestellung eines Kreiseinnehmers zum Imposteinnehmer.
In jeder Kreiseinnahme ist einem Miegliede derselben, vom Ober-Steuer-Collegio, die Stelle
eines Kreis-Impost-Einnehmers überkragen.
6. 22.
Verpflicheung und Caurion.
Dieser Kreiseinnehmer wird, in Hinsiche auf seine Funceion als Kreis-Impost-Einneh-
mer, von dem Ober-Seeuer-Collegio, oder einem von diesem dazu verordneten Connmissario,
nach der Eidesnotel unter 1. verpflichter, und hafcet auch für die ihm anvertraute Kreis-Im-
post-Einnahme mit der von ihm, wegen seiner Dienstobliegenheicen überhaupc, zu bestellenden
Caution.
. 2.
Geschäfce.
Die das Stempelwesen betreffenden Geschäfte des angestelleen Kreis-Impost-Einnehmers bestehen
in specieller Aussiche darüber, daß die landesherrlichen Anordnungen über das Stempel-
wesen im Kreise genau befolgt werden;
in Versendung des Stempelpaplers;
in Stempelung der, zu diesem Zwecke, an ihn gelangenden Spielkarken und Kalender;
in denjenigen Verrichtungen, welche aus dem Verhälknisse der Kreiseinnahme, als der
den Amts-Steuer= und Stadt = Seempel = Einnahmen im Kreise zunächst vorgesetzten
Rechnungs= und Cassenbehörde fließen;
in Haltung vollständiger Manualien über seine Seempelverwaltung;
in Berechnung sowohl der eingenommenen und ausgegebenen Gelder, als der ihm an-
vertrauten Vorräthe an Stempelpapier.
. 24.
Versendung des Stempelpapiers.
Der Kreis-Impost-Einnehmer hat das, für den Bedarf des Kreises, erforderliche Seempel-
Gesetzsamml. 1819. ( 11!1