Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1819. (2)

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Schema uncer 0. eingeeragen, und sodann, nebst dem lieferscheine und resp. den Stempelgeldern, 
an den Kreis-Impost-Einnehmer abgegeben. 
6. 34. 
Das zur Controle dienende Manual ist jedesmal zu eben der Zeit, wo die Impostrechnung 
geschlossen werden muß, zu schließen und bei der Impost-Haupt-Casse einzureichen. 
6. 55. 
Vergütung für Führung der Controle. 
Für die, mit dieser Centrole verbundene, Bemühung erhäle der Kreis-Schocksteuer-Einneh- 
mer Eins vom Hunderr der, bei der Kreis -- Impost-Einnahme, eingegangenen Gelder für 
S#t#empelung der Spielkarten und Kalender, dessen Betrag ihm aus der Kreis-Impost-Casse 
gegen Quittung bezahle, und in der nach §. 20. abzulegenden Rechnung in Ausgabe verschrie- 
ben wird. 
4.) Amts-Steuer= und Stadt-Stempel= Einnahmen. 
g. 5. 
Die Amts-Steuer= und Stadt-Stempel-Einnehmer haben die Verloofung des Stempelpapiers 
un Einzelnen, und die damie verbundenen Einnahmen in ihren Bezirken zu besergen. 
. 37. 
Verpflichtung und Caution. 
Diese Einnehmer werden vom Ober-Steuer-Collegio, oder von einem von diesem beauftragten 
Commissarte nach der Eidesnotel uncer 1. verpflichee#. Die Ames-Seeuer-SEinnehmer haften für die 
Sctempekeinnahme mie der von ihnen, wegen ihrer Function uberhaupe zu bestellenden Caution. 
Das nemliche gile von den Scadt-Stempel-Einnehmern, wenn sie ausserdem noch eine andre, vom 
Ober-Steuer-Collogio abhängige, Function verwalten. Ist dies aber niche der Fall, so haben sie 
zum Steuer-Acrario besondere Cautcionen zu bestellen, in Rücksiche deren die Besiummungen 
des §. S. Statt finden. 
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Geschäfce. 
Die den Amés-S-teuer- und Stadt-Stempel-Einnahmen, in Hinsiche auf das Stempelwesen, 
obliegenden Geschäfte bestehen 
in einer speciellen Aufsicht daruber, daß die landesherrlichen Anordnungen über das Stem- 
pelwesen in ihrem Einnahmebezirke genau befolgk werden; 
im Verkauf des Stempelpapiers; 
in Halcung voäständiger Manuale über ihre Stempelverwaktung;
	        
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