Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1819. (2)

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meinen verwiesen und hbier nur soviel wiederhole, daß jede Obrigkeie zur genauesten Aufmerksam- 
keit auf die Beobachkung der landesherrlichen Anordnungen über das Seempelwesen in ihrem Ge- 
richtsbezirke verpflichtet ist, und die im taufe eines Einrechnungstermins eingebrachten Stempel- 
Nachschuß und Serafgelder, so wie die, nach Besinden, aus dem Verkaufe confiscirter Gegen- 
stände gelößten Gelder, nach Abzug des obrigkeitlichen und des Denuncianken-Antheils, jedesmal 
zu Ende der Monate Juni und December jeden Jahres, an die betreffende Steuereinnahme, mit- 
Melst Lieferscheins und mic specieller Angabe der zur Bestrafung gelangten Contraventionsfälle, ein- 
zuliefern, wenn aber keine Contraventionsfälle bei ihr vorgekommen sind, bei gedachter Einnahme, 
jedesmal am Schlusse des Jahres, einen Vacaeschein, bei Zeben Thalern Strafe, einzu- 
reichen hat. 
— 
0.) 7.) Zur Polizeiaufsicht angestellte Personen und Steuer- 
officianten. 
C. 40. 
Die Verpflichtungen der zur Polizeiaussicht angestellten Personen, ingleichen der Steueroffi- 
cianten, in Hinsicht auf die, wegen Contraventionen gegen die, den Spielkarten= und Kalenderstem- 
pel betreffenden, landesherrlichen Anordnungen Amtshalber zu führende specielle Aufsiche, die des- 
halb anzustellenden Visickarionen und das dabei zu beobachtende Verfahren, sind im §J. 70. und 
95. des angezogenen Mandats bereits bestimme; es wird sich daher hier auf diese Paragraphen 
im Allgemeinen bezogen. 
8.) Postofficianten. 
G. 50. 1 
Eben so ist auch F. 71. des gedacheen Mandats bereics vorgeschrieben, in welcher Maße 
die Postofficianten, bei Besorgung der Postgüter, auf Contraventionen wider die, den Kartenstempel 
betreffenden Anordnungen Amtswegen aufmerksam seyn sollen, und wie sie beshalb zu verfah— 
ren haben; wobei es allenthalben bewendet. 
9.) Steuerrevisoren. 
. 51. 
Die Steuerrevisoten sollen sowohl vom Ober-Sceuer-Collegio unmictelbar, als von den 
Kreis-Impost--Einnahmen, von Zeit zu Zeit zur Revision von Stempeleinnahmen jeder Arc, 
miehin auch der bei den Königlichen Kanzleien, beauftrage werden, und haben sich solcher ih- 
nen anbefoblen werdenden Revisionen, in Gemäßheit ihrer Instruceion, mie Punktlichkeie, Ge-
	        
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