Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1819. (2)

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solche auf der chirurgisch-medicinischen Akademie allhier, oder auf der Universitaͤt zu Leipzig, oder 
auf einer ähnlichen Lehranstalt eines auswaͤrtigen Staats, wissenschaftlich erlerne, und seine dies- 
falls erlangte Geschicklichkeit bei den mit ihm angestellten Pruͤfungen bewaͤhrt hat. 
. 2. 
Wer künftig das Meisterrecht in der Barbier= und Baderzunfe erwerben, oder eine Barbier- 
oder Badestube eigenthumlich an sich bringen oder zur Verwaltung übernehmen will, muß zuvor 
in der im §. 1. bestimmten Maße als Wundarzeé gebildet und legitimirt seynn. Barbier= und 
Badergesellen, welche diese Ausbildung und tegieimation niche erlangt haben, sollen in ihrem 
Gewerbe auf das Barbieren und Baden lediglich beschränke bleiben, keine Art der chirurgischen 
oder medicinischen Praris treiben, auch den Namen eines Wundarztes oder Chirurgs nicht fuh- 
ren durfen. Die Meister, bei welchen sie stehen, sollen für deren Handlungen in dieser Be- 
ziehung verantwortlich seyn. 
" ß. 3. 
Wer, zur Zeit der Publication dieses Mandats, die Erlaubniß zur Treibung der wundärzeli- 
chen Praxis, als Meister der Barbier-oder Baderzunft oder sonst schon erlangt hat, oder binnen 
drei Jahren von solchem Zeitpunkte an, ohne nach den Vorschriften dieses Gesetzes dazu gebildet 
worden zu seyn, noch erhält, darf sie zwar für seine Person in der gestatteten Maße auch ferner- 
bin ausüben; er hat aber die, in dem ihm ausgefertigten cegitimationszengnisse, ihm desfalls erwa 
vorgeschriebenen Grenzen, bei Strafe des Verlusts seines Reches, in keinem Falle zu überschreiten. 
Nach dem Verlaufe von drei Jahren kritt das neue Gesetz in unbeschränkte Gülteigkeit. Den 
Wundärzten, welche innerhalb dieser drei Jahre, ohne den Vorschriften desselben Gnüge geleistet 
zu haben, um Erlaubniß zur Praxis nachsuchen, soll sie nur mit besonderer Vorsicht und nach der 
strengsten Prüfung, auch, bei wahrgenommenen mangelhaften Kenntnissen, unter angemessener 
Beschränkung, blos dann ertheilt werden, wenn an dem Orte, wo sie sich niederzulassen geden- 
ken, die Ansetzung eines Chirurgs wirklich nothwendig ist. 
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Den Wundärzten, welche eine Barbier= oder Badegerechtigkeit besitzen, bleibt es zwar fer- 
ner gestarket, tehrlinge anzunehmen und auszulernen; jedoch sind die nachstehenden Vorschriften 
dabei genau zu befolgen: 
1.) Wer sich bei ihnen zum tehrling meldet, ist zuvor dem Ames= oder Stadtphysicus vor- 
mustellen, um von ihm, ob er zum Studium der Wundarzneikunst tauglich sei, nach seinen 
geistigen und korperlichen Eigenschaften, in Gegenwart des künftigen tehrherrn, geprüft zu werden. 
Ein für tuͤchtig zu befindender tehrling muß das 13te bis 14te Jahr seines Alters zuruckgelegt 
haben, er muß einen fehlerfreien, gesunden Körperbau, besonders gesunde Sinneswerkzeuge be- 
siten, den Religionsunterriche völlig beendigt haben, mindestens einen deutschen Aussatz sprach-
	        
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