Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1819. (2)

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richtig niederschreiben und einen leichten lateinischen Schriftsteller übersetzen können. Ueber die 
in diesen Beziehungen mit ihm vorgenommene Pruͤfung hat der Physicus ein Zeugniß auszustel- 
len, durch welches der Wundarzt erst die Erlaubniß erhäle, den Geprufeen als tehrling der Bar- 
bierzunft anzunehmen. 
Die Physici haben bei diesen Pruͤfungen mit der strengsten Gewissenhaftigkeit zu Werke zu 
gehen, und, bei eigner Verantwortlichkeit, das Zeugniß nur dem in Wahrheit Wuͤrdigen zu erthei— 
len, ohne alle Privatruͤcksichten und Partheilichkeit, den Unwuͤrdigen aber sogleich zuruͤckzuweisen. 
2.) Die kehrlinge sind, während der tebrzeit, schlechterdiugs nicht mic häuslichen und andern, 
dem Berufe, dem sie sich widmen wollen, fremden Arbeiten, sondern lediglich auf eine, ihrer 
künftigen Bestimmung angemessene, Weise zu beschäftigen. Zu dem Ende sollen ihnen die tehr- 
berren täglich wenigstens zwei Stunden Zeit lassen, damit sie sich ctheils für sich, theils durch 
Unterricht eines tehrers, fortwährend in den Schulwissenschafften üben und auch darauf sehen, 
daß sie einen guten tehrer hierzu wählen. Sie selbst haben die tehrlinge in den niedern chirurgi- 
schen Hülfsleistungen und den dazu nöthigen anatomischen Vorkenncnissen zu unterrichten, beson- 
ders auch in dem Anlegen der Bandagen fleißig zu üben. Zu diesem Unterrichte muß ein jeder 
gtehrherr die nöthigen Schriften, Instrumente, Bandagen, ein Skelet und ein Phantom zur 
Anlegung der Bandagen besiben. Ueber die zum Unterrichte zu wählenden Bücher werden keine 
allgemeinen Vorschriften ertheilt; der Wundarzt hat sich darüber jederzeit mit dem ihm vorgeset- 
ten Physico zu berathen, damic das Brauchbarste gewählt werde; und in dieser Hinsiche wer- 
den die Physici von Zeic zu Zeic, von der ihnen vorgesetzten Medicinalbehörde, auf diejenigen 
Schriften aufmerksam gemacht werden, welche vorzüglich zu empfehlen sind. 
3.) Die Physici haben die, unter ihnen stehenden, chirurgischen Officinen jährlich zu revidi- 
ren, und, wenn sie die erforderlichen Lehrmiceel nicht sinden, den tehrherrn zu Anschaffung der- 
selben anhalten zu lassen, auch überhaupt genaue Aufsiche zu führen, daß die, im Betreff des Un- 
rerriches, unter 2. ertheilten Vorschriften gehörig befolgt werden, und die tehrlinge von Zeit zu 
Zeit unerwartek zu prufen. 
4.) Nach beendigter tLehrzeit ist eine fernerweite Prüfung des tehrlings, in Gegenwart des 
tehrherrn und eines obrigkeitlichen Deputirren, vorzunehmen, und es ist dabei von dem Physicus 
vorzüglich darauf Rücksicht zu nehmen, ob der tehrling in den Schulwissenschaften Fortschritte 
gemacht habe, ob er in der Knochen,-Muskel= und Blurgefäßlehre, sowie der Physiologie und 
Chirurgie, wenigstens die allgemeinen Säße begriffen habe, und in den niedern chirurgischen Hülfs- 
leistungen, besonders in dem Anlegen der Bandagen, gut genbt sei. Hatr der tehrling in der 
Prufung bestanden, so wird ihm der tehrbrief als Geselle ertheile, der sich jedoch nur auf die 
Barbier= und Baderzunft, nicht auf die Wundarzneikunst beziebet, und ihm noch kein Reche 
giebt, diese in irgend einem Grade auszunben. Sollte aber der tehrling bei der Prüfung 
nicht besteben, so ist er, wenn die Schuld davon an ihm selbst liegt, auf noch ein Jahr in die 
tehre zurückzuweisen, wenn aber die Schuld dem tehrherrn beigemessen werden kann, nach vor- 
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