Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1819. (2)

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zu Leipzig zu berichten, welche sodann, wegen dessen anderweiter Pruͤfung nach Vorschrift des 
11ten g. oder sonst, pflichtmaͤßige Entscheidung fassen wird. 
5. 21. 
Jeder Militairchirurg ist, im Beereff seiner Civilpraris, den Physicen seines Aufenehalts- 
orks untergeben und hare demnach denselben, besonders von allem, was auf öffentliche Gesund- 
heitspflege Bezug hak, sowie von ausserordentlichen und wichtigen Krankheitsfällen, zumal, 
wenn innere Uebel damie verbunden sind, Anzeige zu erstatten und deren amtliche Auord- 
nungen pünktlich zu befolgen. « 
0»22sz0 . 
Der Physicus hat in dieser Ruͤcksicht auf solche sorgfaͤltige Aufsicht zu fuͤhren, und alle 
grobe Unwissenheiten, Fahrlaͤssigkeiten oder Vergehen derselben nicht nur, Falls sie noch in 
Diensten sind, ihren naͤchsten Vorgesetzten zur Untersuchung und behufigen Entschließung, 
sondern auch dem Sanitaͤts-Colletzio oder resp. der medicinischen Facultaͤt in Leipzig anzuzei— 
gen, welche hierauf, eintretenden Falls, unter Vernehmung mit der diesfallsigen Militairbe— 
hoͤrde, wegen nochmaliger Pruͤfung, und, nach Befinden, auch einstweiliger Suspension solcher 
Militairchirurgen von der burgerlichen Praris, Verfügung tresfen., oder auch wohl bei Unserer 
Landesregierung darauf antragen wird, daß ihnen letztere sofort ganz untersagt werde. 
Dritter Abschnitt. 
Von Erlernung und Ausübung der Apochekerkunsß. 
. 25. 
Nur die Inhaber von Apotheken, welche, nach dem Ermessen des Sanitcáts-Collegit 
uend resp. der medicinischen Facultät zu teipzig, durch den Umfang ihres Geschäfts und 
Selbstbereitung ihrer Präparake, zur vollständigen Ausbildung von tehrlingen geeignet send, 
gegen deren Sachkenneniß auch kein Bedenken obwalcet, dürfen dergleichen annehmen. 
Demnach haben alle die, welche solches zu thun gesennen sind, bei gedachter Behörde 
zuvörderst um Erlaubniß hierzu nachzusuchen, welche ihnen von solcher, auf vorgängige gut- 
achcliche Anzeige des Physicus, nach Befinden, ein für alleimal, oder nur für einzelne Fälle, 
ertheilt werden soll. 
. 24. 
Kein tehrling darf angenommen werden, der nichr zuvor, bei einer, durch den Physieus, 
in Gegenwart seines künftigen tehrherrn, sorgfältig mie ihm angestellten Prufung, zu Erlernung 
der Apothekerkunst vollkommen kauglich befunden worden, und darüber von ersterem ein glaub- 
baftes Zeugniß erhalten hat.
	        
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