Full text : Blätter für Rechtsanwendung. V. Ergänzungsband. (51a)

28  Reichsgerichtliche  Entscheidungen.

unter  dieser  Voraussetzung  aber  auch  dann,  wenn
zur  Zeit  der  Einklagung  der  Forderung  der  Zeitraum
  für  die  Verjährung  der  Gegenforderung  bez
reits  abgelaufen  ist.

Die  88.  359—362  Tit.  16  Th.  1  ALR.  enthalten
  keine  materiell-rechtliche  Normen,  sondern  Vorschriften
  über  die  prozessuale  Behandlung  von  Kompensationsbehelfen,
  sind  daher  durch  88.  136  und
274  der  Civilprozeßordnung  beseitigt  und  ersetzt.
S.  1  233|/84.  Urtheil  vom  1.  Oct.  1884.  (AvsR.
I.  16  88.  359  —362).  .

d)  Rheinisches  Recht.

Der  Vormund  ist  der  gesetzliche  Repräsentant
des  Mündels  und  verliert  diesen  Charakter  auch
dann  nicht,  wenn  er  einen  über  das  Gebiet  der  Verwaltung
  hinausgehenden  Act,  z.  B.  eine  Veräußerung
  von  Grundstücken,  ohne  die  gesetzlich  vorgeschriebene
  obervormundschaftliche  Genehmigung  vornimmt.
  Der  Mangel  der  letztern  begründet  die
Klage  auf  Vernichtung  des  Acts,  hat  aber  nicht  die
Folge,  daß  dieser  dem  Mündel  gegenüber  als  rechtlich
  völlig  wirkungslos  und  nicht  egistent  zu  betrachten
  wäre.  Für  die  letztere  Annahme  kann  nicht
geltend  gemacht  werden,  daß  der  ohne  die  erforderliche
  obervormundschaftliche  Genehmigung  handelnde
Vormund  einem  Mandatar  gleichstehe,  welcher  seine
Vollmacht  überschreite,  weil  der  Vormund  nicht  die
Stellung  eines  Mandatars  hat.  Auch  wird  ein
Act  der  fraglichen  Art  dadurch,  daß  er  für  einen
Minorennen  vorgenommen  wird,  nicht  zu  einem
solennen  Acte,  wie  eine  Schenkung,  ein  Ehevertrag  2c.
Die  vorgeschriebene  gerichtliche  Genehmigung  ist  vielmehr
  wie  die  Zustimmung  des  Familienraths  nur
als  materielles  Schutzmittel  des  Minderjährigen  auf-