28 Reichsgerichtliche Entscheidungen.
unter dieser Voraussetzung aber auch dann, wenn
zur Zeit der Einklagung der Forderung der Zeitraum
für die Verjährung der Gegenforderung bez
reits abgelaufen ist.
Die 88. 359—362 Tit. 16 Th. 1 ALR. enthalten
keine materiell-rechtliche Normen, sondern Vorschriften
über die prozessuale Behandlung von Kompensationsbehelfen,
sind daher durch 88. 136 und
274 der Civilprozeßordnung beseitigt und ersetzt.
S. 1 233|/84. Urtheil vom 1. Oct. 1884. (AvsR.
I. 16 88. 359 —362). .
d) Rheinisches Recht.
Der Vormund ist der gesetzliche Repräsentant
des Mündels und verliert diesen Charakter auch
dann nicht, wenn er einen über das Gebiet der Verwaltung
hinausgehenden Act, z. B. eine Veräußerung
von Grundstücken, ohne die gesetzlich vorgeschriebene
obervormundschaftliche Genehmigung vornimmt.
Der Mangel der letztern begründet die
Klage auf Vernichtung des Acts, hat aber nicht die
Folge, daß dieser dem Mündel gegenüber als rechtlich
völlig wirkungslos und nicht egistent zu betrachten
wäre. Für die letztere Annahme kann nicht
geltend gemacht werden, daß der ohne die erforderliche
obervormundschaftliche Genehmigung handelnde
Vormund einem Mandatar gleichstehe, welcher seine
Vollmacht überschreite, weil der Vormund nicht die
Stellung eines Mandatars hat. Auch wird ein
Act der fraglichen Art dadurch, daß er für einen
Minorennen vorgenommen wird, nicht zu einem
solennen Acte, wie eine Schenkung, ein Ehevertrag 2c.
Die vorgeschriebene gerichtliche Genehmigung ist vielmehr
wie die Zustimmung des Familienraths nur
als materielles Schutzmittel des Minderjährigen auf-