Full text : Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1819. (2)

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gen  bereits  vollendet  worden,  so  ist  sodann  uͤber  diese  Stiftungen  die  Auseinandersetzung  in  der,
in  den  folgenden  XXIII.  —  XXVIIlsten  Artikeln  enthaltenen  Maße  erfolgt,  und  hiernaͤchst
im  Allgemeinen  noch  Folgendes  bestimmt  worden:

Kuͤnftige  Verhandlung  uͤber  die  zur  Zeit  noch  nicht  eroͤrterten  Stiftungen.

1.)  Diejenigen  milden  Stiftungen,  in  Ansehung  deren,  bei  der  großen  Anzahl  derselben,
jene  Eroͤrterung  zur  Zeit  noch  nicht  beendigt  und  daher  die  Auseinandersetzung,  bei  dem  Abschluß
dieser  Convention,  noch  nicht  hat  erfolgen  koͤnnen,  werden,  um  diesen  Abschluß  nicht  aufzuhalten,
zu  fernerer  besonderer  Unterhandlung  ausgesetzt.  Es  soll,  in  Ansehung  derselben,  die  Eroͤrterung
von  beiderseitigen  subdelagirten  Commissarien  thaͤtigst  fortgesetzt,  uͤber  die  Auseinandersetzung  in
Ansehung  der  auf  diese  Weise  eroͤrterten  Stiftungen,  zwischen,  von  beiderseitigen  Allerhoͤchsten
Regierungen,  zu  ernennenden  Bevollmaͤchtigten,  sich  vereinigt  und  daruͤber  eine  nachtraͤgliche
Verhandlung,  spaͤtestens  Sechs  Monate  nach  erfolgter  Ratification  der  gegenwaͤrtigen  Haupt—
convention,  abgeschlossen  werden.

Einstweilige  Foréleistung  der  gegenseitigen  Bezüge.

2.)  Immittelst  und  bis  zu  dessen  Erfolg,  werden  die,  aus  dem  einen  tandeseheile  an  Seiftungen
  des  andern  tandestheils,  bisher  zu  leisten  gewesenen  Bezüge  gegenseitig  fortenerichtet.

Stipendien.

5.)  In  Ansehung  der  Stipendien  ist  man  im  Allgemeinen  dahin  übereingekommen,  daß  diejenigen,
  deren  Genuß,  vermöge  der  Stiftungen,  auf  Königlich  Scchhsischen  Universicäten  überbaupt,
  oder  namentlich  auf  der  Universität  Wictenberg  Scatt  finden  soll,  nach  erfelgter  Aufhebung
  der  letztgedachten  Universitär,  auch  zu  Halle  genossen  werden  können.

Die  ausdröcklich  für  teipzig  bestimmten  Stipendien  dagegen,  dürfen  lediglich  daselbst  bezogen
  werden.

Bestimmungen  der  Convention  vom  27sten  Juli  1317.

4.)  In  allen  den  Fäklen,  in  welchen  nicht  durch  die  gegenwärtige  Hauptconvention,  oder
sonstige  besondere  Vereinigung,  ein  Anderes  festgesest  wird,  bewender  es  bei  den  Bestimmungen
der  obenangezogenen  Conventien  vom  27  sten  Juli  1817.,  welche  daher  insoweit  mic  gegenwärtiger
  Hauptconvention  gleiche  Kraft  haben  soll.  «  ·

.  Seändische  Oberlausiéische  Seifeungen.
5.)  Wegen  der,  in  der  nur  angezogenen  frühern  Conventien  ausgenommenen,  unter  ständischer
  Aussicht  stehenden,  Anstalten  und  Seiftungen  in  der  Oberlausitz,  wird  über  die,  von  den
damit  beauftragten  ständischen  Deputirten,  diesfalls  bereies  projectirte,  oder  annoch  zu  entwerfende

  Auseinandersetzung  sich  besonders  vereinigt  werben.
(Gesetzsammlung  1810.)  ·  c421