Metadata : Der Weltkrieg 1914.

Auf  Grund  dieses  Allerhöchsten  Vorbehaltes  genehmigen  Wir  mit  Wirkung  vom
1.  Januar  1911  die  mitfolgenden  neuen  Grundbestimmungen  und  verleihen  gleichzeitig  der
Anstalt  die  Benennung:
Beamtentöchterstift  Neuberghausen.
Wir  vertrauen,  daß  die  Stiftung,  die  bisher  der  Absicht  des  Allerhöchsten  Stifters
entsprechend  die  Königliche  Fürsorge  für  verwaiste  Beamtentöchter  in  ersprießlichster  Weise
verwirklicht  hat,  auch  in  alle  Zukunft  segensreich  gedeihen  möge.

München,  den  3.  Januar  1911.

Luitpold,

Prinz  von  SLayern,
des  Königreichs  Bayern  Verweser.

Dr.  v.  Brettreich.

Auf  Allerhöchsten  Befehl:
Der  General-Sekretär:
Ministerialrat  Kahr.

Grundbestimmungen  des  Beamtentöchterstifts  Menuberghausen.
J.

Zweck  des  Stifts.

§  1.

Das  von  Seiner  Majestät  König  Maximilian  lI.  gestiftete  Beamtentöchterstift
Neuberghausen  hat  die  Bestimmung,  Töchtern  verstorbener  Beamten  des  Königlichen  Hofoder
  Staatsdienstes  eine  Zufluchtsstätte  und  eine  sorgenfreie  standesgemäße  Existenz  zu  bieten.

Das  Stift  gewährt  den  aufgenommenen  Beamtentöchtern  (Stiftsfräulein)  Obdach,
Verpflegung,  die  Vorteile  gesellschaftlichen  Zusammenlebens  und  soweit  als  möglich  Gelegenheit
  zu  Erwerb  durch  Arbeiten.