Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1819. (2)

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und den Betrag bei der jedesmaligen Ablieferung der Einnahme, gegen eine der Einrechnung 
beizufügende Quictung, sofort innen zu behalken. 
10. 
Dafern auch einzelnen Städten, auf ihr diesfallsiges Ansuchen, Trank= Steuer-Fira bewilli- 
get werden sollten, so finden die, in Vorstehendem, wegen der Ritcerguts= und übrigen tand- 
brauereien enthaltenen Bestimmungen, auch auf dergleichen firirte städtische Brauereien allenc= 
balben volle Anwendung, jedoch mie der alleinigen Modification, daß in solchen Städren die 
Receptur der Malzsteuer durch den Stade-Trank-Steuer-Einnehmer in der §. 12, bis 18. fest- 
gesecten Maße zu beforgen ist. 
20. 
Die zeither auf die Fristen Quasimodogeniti, Crucis und tuciá jeden Jahres, gesetzten 
drei Trank-Steuer-Einrcchnungs-Termine werden hiermie aufgehoben, und es sind dagegen künftig 
die Tranksteuern jeder Art, sie mögen einzeln oder durch Fira abgeführe, von inländischem oder 
eingebrachtem ausländischen Getränke entrichtet werden, mit Inbegriff der neuen Weinanlage 
und der Malzsteuer, alljährlich in zwei Terminen, wovon der erste mit dem Ein und 
Dreißigsten März, und der zweite mit dem Dreißigsten Sepcember jeden Jah- 
res schließt, einzurechnen. Um jedoch eine zu starke Anhäufung der Gelder in den Cassen der 
Uncerbehorden zu vermeiden, und zugleich den firirren Brauereien die Abfuhrung der Fira- 
tionssummen zu erleichtern, sind, in der Zwischenzeit von einem Termine zum andern, Abschlags- 
zahlungen gegen Interimsbescheinigungen zu leisten, welche lettere, beim Abschlusse der termin- 
lichen Rechnungen, stact bagren Geldes, in Zurechnung zu bringen sind. 
21. 
Damit diese neue Einrichtung im Trank-Steuer-Rechnungswesen sogleich mit dem Ersten 
April dieses Jahres beginnen konne, und nicht eine besondere Stuͤckrechnung fuͤr den Monat 
Maͤrz erforderlich werde, sind alle Trank-Steuer-Rechnungen auf den, eigentlich mit dem 28sten 
Februar zu Ende gehenden, diesjährigen Quasimodogeniti-Lermin, noch auf den Monat März 
auszudehnen, und erst mit dem Züsten des gedachteen Monats abzuschließen; alsdann aber ist so- 
fort die neue Rechnung auf den, mit dem 3osten September zu Ende gehenden, diesjäbrigen 
Michaelistermin anzulegen. "
	        
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