Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1819. (2)

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22. 
Die Trank. Steuer-Beneficien der Geistlichen, so wie die sonst im Termine Quasimodogeniei 
fällig gewesenen Ausgaben, kommen künftig in dem, mit dem Züsten März schließenden Oster- 
termine, dagegen die etwa auf die Termine Crucis oder Luciä gewiesenen bestimmten Ausgabe- 
posten in dem, mit dem 36osten September zu Ende gehenden Michaelistermine jeden Jahres 
zur Auszahlung. 
25. 
Im Betreff der Steuerabgaben von eingebracht werdenden auslaͤndischen Getraͤnken, hat 
es bei demjenigen, was in dem von Uns, unterm 26sten Ockober vorigen Jahres, erlassenen 
Sreeuerausschreiben für die Jahre 1810. und 1820. uncer II. III. IV. und V. deshalb ver- 
ordnet ist, allenthalben sein unabänderliches Bewenden. 
Nach Vorstehendem haben sich alle Steuerbehörden und Officianten, alle Gerichtsobrig- 
keiren und überhaupt alle Unfre Unterthanen, in so weit es dieselben angehe#, gebuhrend zu 
achten, und daran Unsern Willen und Meinung zu vollbringen. 
Gegeben zu Dresden, am Sten März 1310. 
C. J. W. von Nostiß. 
Wilhelm Seelzner. 
Ausgegeben zu Oresden am 11. Mär; 1310.
	        
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