(1601 )
Gesetzssammlung
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7.
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II.) Verordnung der Landesregierung,
die Einschärfung des, unterm 1sten September 1804., wegen Abstellung des
weitläufigen Schreibemaßes, erlassenen Generalis betreffend,
vom gten Maͤrz 1819.
Vaen GOTTEs Gnaden, Friedrich August, Koͤnig von Sachsen 2c.2c. c.
Liebe getreue. Nachdem wahrzunehmen gewesen, daß die, in Unserm Generali vom
1sten September 1804., wegen des Schreibemaßes enthaltenen Bestimmungen, sowohl bei Rein-
als Abschriften neuerer Zeic, häufig nicht gehörig beobachtet worden sind; so finden Wir Uns
bewogen, Unsere Vasallen, Beamce, Stadträthe und andere Gerichtsobrigkeiten alles Ern-
stes anzuweisen, nicht nur selbst den, Sbho. 1. und S. gedachten Generalis enthaltenen Vor-
schriften genau nachzukommen, sondern auch auf die von ihnen wahrgenommenen Uebertre-
tungen derselben ihr besonderes Augenmerk zu richten und die Contravenienten zu gebühren-
der Serafe zu ziehen; inobesondere haben aber auch die Dicasteria Unserer tande nach den,
Spho. 4. sothanen Generalis enthaltenen Anordnungen sich sergfäleig zu achten.
Daran geschiehet Unsere Meinung. Dresden, am Z(en März 1819.
Freyherr don Werkhern.
August Benjamin Müller, #
Gesetzsamml. 1719. [21).