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Gesetzsammlung
für das
Königreich Sachsen.
6.
13.) Patent,
die Beförderung der Finanz-Rechnungs-Sachen betreffend,
vom 2osten März 16810.
D. nach den neuerlich bei den Rechnungs-Expedieionen des Königk. Sächs. Geheimen Finanz-
Collegi# getroffenen Einrichtungen, von den bei denselben angestelleen Personen keine Agenturge-
schäfte weicer betrieben werden dürfen, so sollen die, an die Finanz-Rechnungs-Expedicionen gelan-
genden und von denselben abzusendenden Rechnungsschriften föhrohln. in derfelben Maße, wie andere,
für das Königl. Geheime Finanz-Collegium gehörige Sachen, durch das bei der Geheimen Finanz-
Canzlei errichtete Ein= und Abgangs-Bureau befördert werden. Jedoch sind die einzusendenden
Rechnungen und Erinnerungs-Beaneworcungen jedesmal mittelst eines, an die betreffende Rech-
nungserpedicion zu richtenden Präsentationsschreibens einzureichen. In Erläuterung des, wegen
des bei der Geheimen Finanz-Canzlei errichteten Ein= und Abgangs-Bureau, unterm 18cen October
1815. erlassenen Patents, wird daher solches sämmtlichen, dem Königl. Geheimen Finanz-Collegio
untergeordneten Rechnungsführern zur Nachachtung hierdurch bekannt gemachte.
Gegeben uncer des Königl. Sächs. Geheimen Finanz-Collegii Insiegel zu Dresden, den
20sten März 1819.
Wilhelm Freyherr von Gutschmid.
Gesetzsamml. 1319. Carl Christian Demiani.
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