Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1819. (2)

( 163 ) 
Gesetzsammlung 
für das 
Königreich Sachsen. 
6. 
13.) Patent, 
die Beförderung der Finanz-Rechnungs-Sachen betreffend, 
vom 2osten März 16810. 
  
  
  
D. nach den neuerlich bei den Rechnungs-Expedieionen des Königk. Sächs. Geheimen Finanz- 
Collegi# getroffenen Einrichtungen, von den bei denselben angestelleen Personen keine Agenturge- 
schäfte weicer betrieben werden dürfen, so sollen die, an die Finanz-Rechnungs-Expedicionen gelan- 
genden und von denselben abzusendenden Rechnungsschriften föhrohln. in derfelben Maße, wie andere, 
für das Königl. Geheime Finanz-Collegium gehörige Sachen, durch das bei der Geheimen Finanz- 
Canzlei errichtete Ein= und Abgangs-Bureau befördert werden. Jedoch sind die einzusendenden 
Rechnungen und Erinnerungs-Beaneworcungen jedesmal mittelst eines, an die betreffende Rech- 
nungserpedicion zu richtenden Präsentationsschreibens einzureichen. In Erläuterung des, wegen 
des bei der Geheimen Finanz-Canzlei errichteten Ein= und Abgangs-Bureau, unterm 18cen October 
1815. erlassenen Patents, wird daher solches sämmtlichen, dem Königl. Geheimen Finanz-Collegio 
untergeordneten Rechnungsführern zur Nachachtung hierdurch bekannt gemachte. 
Gegeben uncer des Königl. Sächs. Geheimen Finanz-Collegii Insiegel zu Dresden, den 
20sten März 1819. 
  
Wilhelm Freyherr von Gutschmid. 
Gesetzsamml. 1319. Carl Christian Demiani. 
1221
	        
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