Full text : Blätter für Rechtsanwendung. LVII. Band. (57)

212  Ueber  die  Rechtskraft  des  Strafbefehls.

kraft  des  Strafbefehls  in  der  an  die  Nichterhebung  des
Einspruchs  geknüpften  Fiktion  des  Geständnisses  zu  erblicken
  und  daß  deshalb  die  Rechtskraft  des  Strafbefehls
wie  diejenige  des  Strafurtheils  auf  die  Schuldfrage  zu
erstrecken  ist.

Will  man  an  dem  Umstande  Anstoß  nehmen,  daß  ab
und  zu  der  zugestellte  Strafbefehl  nicht  aufmerksam  gelesen
  werde,  nicht  gelesen  werden  könne,  oder  doch  nicht
richtig  verstanden  werde,  so  kommt  hiegegen,  abgesehen
von  dem  Umstande,  daß,  wie  uns  die  Statistiker  lehren.
die  Zahl  der  Analphabeten  glücklicherweise  im  steten
Rückgang  begriffen  ist,  doch  auch  zu  bedenken,  daß  im
Strafprozeß,  im  Civilprozeß  und  im  Verwaltungsverfahren
  zahlreiche  bedentsame,  mit  wichtigen  Rechtsfolgen
verknüpfte  Zustellungen  in  gleicher  Weise,  im  Civilprozeß
sogar  ohne  gleichzeitige  Belehrung  über  die  dem  Betroffenen
  zustehenden  Rechtsbehelfe,  bewirkt  werden,  wie  dies
beim  Strafbefehl  der  Fall  ist.  Die  Oeffentlichkeit  des
gerichtlichen  Verfahrens,  der  Einfluß  der  Tagespresse
tragen  zur  Ausbreitung  der  Rechtskenntniß,  soweit  solche
hier  für  den  Beschuldigten  in  Betracht  kommt,  nicht  unerheblich
  bei.  Endlich  wurzelt  tief  im  Volksbewußtsein,
und  zwar  nicht  zum  Wenigsten  gerade  bei  den  minder
gebildeten  Klassen,  die  Ueberzeugung,  daß  man  sich  bei
einer  ersten  richterlichen  Entscheidung  nicht  zu  beruhigen
brauche,  daß  man  „appelliren“,  „die  Sache  weiter  gehen
lassen“  könne.  Daß  Fehler  und  Mißgriffe  bei  der  Anwendung
  des  Mandatsverfahrens  eher  möglich  sind,  als
im  ordentlichen  Verfahren,  liegt  auf  der  Hand.  Allein
auch  die  Kautelen  des  ordentlichen  Verfahrens  schließen
solche  Fehler  nicht  aus.  Erwägt  man,  daß  es  sich  beim
Mandatsverfahren  um  diejenigen  Strafthaten  handelt,
die  einerseits  die  geringfügigsten  Verletzungen  der  öffentlichen
  Rechtsordnung  darstellen,  andererseits  für  den  Beschuldigten
  die  minimalsten  Strafeinschreitungen  zur
Folge  haben,  bedenkt  man  die  überaus  große  Anzahl  der