212 Ueber die Rechtskraft des Strafbefehls.
kraft des Strafbefehls in der an die Nichterhebung des
Einspruchs geknüpften Fiktion des Geständnisses zu erblicken
und daß deshalb die Rechtskraft des Strafbefehls
wie diejenige des Strafurtheils auf die Schuldfrage zu
erstrecken ist.
Will man an dem Umstande Anstoß nehmen, daß ab
und zu der zugestellte Strafbefehl nicht aufmerksam gelesen
werde, nicht gelesen werden könne, oder doch nicht
richtig verstanden werde, so kommt hiegegen, abgesehen
von dem Umstande, daß, wie uns die Statistiker lehren.
die Zahl der Analphabeten glücklicherweise im steten
Rückgang begriffen ist, doch auch zu bedenken, daß im
Strafprozeß, im Civilprozeß und im Verwaltungsverfahren
zahlreiche bedentsame, mit wichtigen Rechtsfolgen
verknüpfte Zustellungen in gleicher Weise, im Civilprozeß
sogar ohne gleichzeitige Belehrung über die dem Betroffenen
zustehenden Rechtsbehelfe, bewirkt werden, wie dies
beim Strafbefehl der Fall ist. Die Oeffentlichkeit des
gerichtlichen Verfahrens, der Einfluß der Tagespresse
tragen zur Ausbreitung der Rechtskenntniß, soweit solche
hier für den Beschuldigten in Betracht kommt, nicht unerheblich
bei. Endlich wurzelt tief im Volksbewußtsein,
und zwar nicht zum Wenigsten gerade bei den minder
gebildeten Klassen, die Ueberzeugung, daß man sich bei
einer ersten richterlichen Entscheidung nicht zu beruhigen
brauche, daß man „appelliren“, „die Sache weiter gehen
lassen“ könne. Daß Fehler und Mißgriffe bei der Anwendung
des Mandatsverfahrens eher möglich sind, als
im ordentlichen Verfahren, liegt auf der Hand. Allein
auch die Kautelen des ordentlichen Verfahrens schließen
solche Fehler nicht aus. Erwägt man, daß es sich beim
Mandatsverfahren um diejenigen Strafthaten handelt,
die einerseits die geringfügigsten Verletzungen der öffentlichen
Rechtsordnung darstellen, andererseits für den Beschuldigten
die minimalsten Strafeinschreitungen zur
Folge haben, bedenkt man die überaus große Anzahl der