Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1819. (2)

(184) 
des Markgrafthums Oberlausitz zu uͤbertragen ist; so wird, in Beziehung auf die, zu diesem 
Behufe, in den alten Erblanden aufzubringende Summe von 17,011 Thlr. 5 Gr. 5 Pf. hier— 
durch Folgendes festgesetzt und verordnet: 
1. 
Jeder, zur Cavalerie-Verpflegungsabgabe verpflichtete Grundstuͤcksbesitzer, hat von jedem 
zu verrechtenden gangbaren Schocke einen ausserordentlichen Beitrag von Drei Pfennigen 
zu entrichten. 
2. 
Dieser ausserordentliche Beitrag wird mit Einem Pfennige im Monat August, 
mit Einem Pfennige im Monac September, und mit Einem Pfennige im 
Monat October des heurigen Jahres, zugleich mit den currenten Cavalerie-Verpflegungs- 
geldern und an die gewöhnlichen Einnehmer derselben, die darüber mit dem Schlusse des Mo- 
nats October besondere Rechnung bei der ihnen vorgesehten Einnahmebehorde einzureichen 
baben, abgeführt. 
3. 
Da die Herrschaft Wildenfels und die Commun Niederzwoͤnitz ihre Cavalerie-Verpfle— 
gungsbeitraͤge nicht nach dem Schockfuße, sondern nach Portionen und Rationen entrichten, so 
ist von ihnen, in jedem der drei Monate August, September und October des beurigen Jahres, 
jedesmal der zwei und vierzigste Theil der vollen jährlichen Beitragssumme an die berreffende 
Einnahmebehörde zu bezahlen. 
4. 
Die auf diese extraordinaire Anlage erhobenen Gelder sind durch die Kreis-Steuer-Ein— 
nahmen, ungesaͤumt nach deren Eingange, zur Schock-Steuer-Hauptcasse einzurechnen, die 
darüber abzulegenden besondern Rechnungen aber sind, nebst den dazu gebôrigen Ständeregi- 
stern und erwanigen Ausgabebelegen, spätestens mie dem Schlusse des beurigen Jahres, an 
besagte Hauptcasse einzusenden. " ·
	        
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