Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1819. (2)

( 135.) 
5. 
Den Einnahmebehörden werden von dieser Anlage die nämlichen Einnehmergebühren, 
welche ihnen wegen der einzuhebenden Cavalerie = Verpflegungsbeiträge, auch Rations= und 
Portionsgelder, durch das Patent vom 27sten April 1814, bewilligee worden sind, ebenfalls 
zugeseanden. · 
Nach Vorstehendem haben sich Unsere obern und untern Steuerbehoͤrden, ingleichen die 
Gerichtsobrigkeiten und die zur Cavalerie-Verpflegungsabgabe verpflichteten Unterthanen, so 
wie alle, die es sonst angeht, gebuͤhrend zu achten, und daran Unsern Willen und Meinung 
zu vollbringen. 
Gegeben zu Dresden, am Zosten Juni 1819. 
C. J. W. von Nostitz. 
Wilhelm Stelzner. 
Ausgegeben zu Dresden am 10. Juli 1310.
	        
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