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52ß5)) Vekanntmochung,
das mit Preussen, in Ansehung des Paßwesens, erfolgte Einverstaͤndniß betreffend,
vom 10ten August 1810.
J. Folge der, wegen der Verhälenisse zu den Koͤniglich Preussischen Staaten, in Hinsicht
des Paßwesens zeither Statt gefundenen Verhandlungen, ist von Seiten des Koͤnigl. Preussi—
schen Hofes mit dem diesseits geschehenen Antrage, daß, zur Erleichterung des Verkehrs
zwischen den Koͤniglich Saͤchsischen und Koͤniglich Preussischen Staaten, den beiderseitigen Un—
terthanen der Eingang in die gegentheiligen Lande auf Paͤsse ihrer Ortspolizei-Obrigkeiten
gestattet werden moͤchte, dahin sich einverstanden worden, daß
1.) die Koͤniglich Saͤchsischen Unterthanen an dem Eingange in die jenseitigen Staaten,
auf Paͤsse derjenigen ordentlichen Ortspolizei-Obrigkeiten, in deren Verwaltungsbezirken sie ihren
Wohnsitz haben, nicht behindert werden sollen, insofern diese Paͤsse noch nicht abgelaufen, uͤbri—
gens nicht fehlerhaft, und mit der hinreichenden Personbeschreibung des Inhabers versehen
waͤren; wobei in Ansehung des letzten Erfodernisses jedoch bei hinlaͤnglich bekannten und distin-
guirten Personen eine Ausnahme gemacht werden könne;
2.) daß, gleich den Pässen, die von Königlich Saͤchsischen Behoͤrden den aus dem
Koͤnigreiche Sachsen gebuͤrtigen Handwerksgesellen ertheilten Wanderbuͤcher, wenn gegen ihre
Richtigkeit nichts zu erinnern ist, die Einlassung der rechtmaͤßigen Inhaber in die jenseitigen
tande, ohne daß es für dieselben eines besondern Passes beduͤrfe, begründen sollen, und daß
5.) in allen diesen Punkten, von Seicen der Königlich Sächsischen Regierungen, in An-
sebung der Pässe jenseitiger Behörden, insoweic sie in die zu 1. gedachte Kategorie gehören,
die vollkommenste Reciprocität beobachtet werde.
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