Full text : Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Dritter Band. O bis Z. (3)

 

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Polizei  (VII.  Strafverfügungen)

 

reichsgesetzlich  steht  nur  fest,  daß  die  Beschreitung  der  Beschuldigte  nach  Reichs-  und  Landesrecht

des  Beschwerdeweges  den  Antrag  auf  gerichtliche
Entscheidung  endgültig  ausschließt,  so  daß
auch  innerhalb  der  einwöchigen  Antragsfrist  der
Beschuldigte  nicht  mehr  den  Beschwerdeweg  verlassen
  und  den  Antrag  wählen  kann  (Vhdl  der
RTKomm.:  Prot  der  173.  Sitzung  S  14).  Nach
den  oben  (5  3  Nr.  2)  zitierten  landesgesetzlichen
Bestimmungen  für  Württemberg  und  Baden
kann  aber  ferner  nicht  bezweifelt  werden,  daß  in
diesen  Ländern  (was  das  Reichsrecht  offen  läßt)
auch  die  einmal  zugunsten  des  Antrags  vollzogene
  Wahl  nicht  mehr  zugunsten  der  Beschwerde
geändert  werden  kann.  Im  Gegensatz  zu  den  genannten
  Staaten,  welche  hiernach  wahlweise  mit
dem  Antrag  die  Beschwerde  zulassen,  schließen
Preußen  und  Sachsen  dieselbe  aus  und  verweisen.
danach  den  Beschuldigten  lediglich  auf  die  gerichtliche
  Verhandlung.  Für  Württemberg  ist  der  Fall
ausdrücklich  im  Gesetze  geregelt,  daß  von  mehreren
Teilnehmern  der  eine  die  Beschwerde,  der  andere
den  Antrag  auf  gerichtliche  Entscheidung  wählt,
und  bestimmt,  daß  dann  über  die  Beschwerde  erst
nach  ergangenem  gerichtlichem  Urteil  entschieden
werden  darf.

1.  Das  Recht  des  Antrags  auf  gerichtliche
  Entscheidung  (GWiderspruch)
ist  wesentlich  durch  reichsgesetzliche  Vorschriften
bestimmt.  Ob  er  als  ein  „Rechtsmittel“  im  eigentlichen
  Sinne  der#  St  PO  anzusehen  ist  oder  doch
eine  entsprechende  Anwendung'  der  für  solche
gegebenen  Vorschriften  auf  ihn  stattfindet,  ist
bestritten,  letzteres  jedoch  jedenfalls  nicht  ausgeschlossen
  lund  im  Entw  §  435  Abs  1,  Komm.Ber.
5s  434  Abs  4  weitgehend  anerkannt).  Die  Frist,
innerhalb  deren  der  Antrag  zulässig  ist,  beträgt

eine  Woche  nach  der  Bekanntmachung;  eine  Aenderung

  dieser  Frist  durch  die  Landesgesetzgebung
ist  nach  richtiger  Meinung  nach  keiner  Seite
hinkzulässig.  Gegen  die  Tersäumung,  der  Antragsfrist
  ist  unter  den  in  den  s#§  44,  45  St  P  bezeichneten
  Voraussetzungen  Wiedereinsetzung  in  den
vorigenx  Stand  statthaft.  Die  Anbringung  des
Gesuches  erfolgt  bei  der  Pol  Behörde  oder  dem
Amtsgericht.  Ueber  das  Gesuch  entscheidet  der
Amtsrichter  unter  Vorbehalt  sofortiger  Beschwerde
für  den  Beschuldigten.  Der  Antrag  selbst  kann  bei
der  (festsetzenden  oder  bekanntmachenden:  Entw
§s.  435  Abs  1,  Komm  B  5  434  Abs  2)  PolBehörde
schriftlich  oder  mündlich  (zu  Protokoll:  Entw
#  434  Abs  2)  oder  auch  bei  dem  zuständigen  Amtsgericht
  schriftlich  oder  zu  Protokoll  des  Gerichtsschreibers
  angebracht  werden.  Landesgesetzlich  ist
dem  Amtsgericht  zur  Sicherung  des  Beschuldigten
gegen  den  Zugriff  der  Pol  Behörde  die  Erteilung
einer  Bescheinigung  vorgeschrieben.  Zur  Stellung
des  Antrags  ist  in  entsprechender,  aber  wegen  der
Möglichkeit  einer  Straferhöhung  nicht  ganz  unbedenklicher
  Anwendung  von  §  340  St  PO  auch
der  Ehemann  einer  Beschuldigten  und  der  gesetzliche
  Vertreter  selbständig  befugt;  für  den  letzteren
ist  dies,  sofern  der  Beschuldigte  im  Alter  von  12
bis  18  Jahren  steht,  in  Preußen  durch  Gesetz  ausdrücklich
  anerkannt.  [Nach  den  allgemeinen  Vorschriften
  des  Entw  §  30273  ist  die  Befugnis  des
gesetzlichen  Vertreters  anerkannt  (vgl.  noch
Komm  B  5  438a  Abs  2);  für  den  Ehemann  gilt
nur  die  Vermutung  der  Ermächtigung.]  Auf  das
Recht  des  Antrags  kann,  richtiger  Ansicht  nach,

 

l

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durch  eine  bindende  Unterwerfung  unter  die  pol.
Straf  Vfg  gültig  verzichten;  ein  rechtzeitig  gestellter
  Antrag  kann  bis  zum  Beginn  der  Hauptverhandlung
  zurückgenommen  werden  lnach  Entw
#438  Abs  1  mit  Zustimmung  der  Staatsanwaltschaft
  auch  später  bis  zur  Urteilverkündungl.

Ist  der  Antrag  bei  der  Pol  Behörde  angebracht,
oder  ist  diese  durch  das  Amtsgericht  oder  die  Amtsanwaltschaft
  von  der  gerichtlichen  Anbringun
desselben  benachrichtigt,  so  übersendet  sie  Gach
Landesrecht  eventuell  unter  Vermittlung  der
höheren  PolBehörde)  durch  die  letztere  dem  ersteren
  die  polizeilichen  Akten.  Zu  einer  selbständigen
Zurückweisung  des  Antrags,  namentlich  wegen
Fristversäumnmis,  ist  nach  richtiger  Ansicht  die  Pol-Behörde

  mit  rechtlicher  Wirkung  nicht  befugt.

 

Weist  der  Amtsrichter  aus  diesem  Grunde  den
Antrag  zurück,  so  ist  dagegen  Beschwerde  zulässig.
Bis  zur  Uebersendung  der  Akten  an  die  Amtsanwaltschaft
  ist  die  Pol  Behörde  jedenfalls  zur
Rücknahme  der  Straf  V#„g  berechtigt;  ob  auch
darüber  hinaus  bis  zum  Beginn  der  Hauptverhandlung,
  ist  streitig.  Die  herrschende  Meinung

verneint  es;  doch  ist  der  Wortlaut  von  8  454

Abs  2  St  PO  nicht  entscheidend  und  die  Bedürfnisse
  der  Praxis  sprechen  dafür;  ein  preußischer
Min  E  v.  6.  5.  02  (Ml  86)  steht  daher  auf  diesem
Standpunkt,  doch  soll  zuvor  das  Einverständnis
des  Amtsanwalts  eingeholt  werden.  [Nach  Entw
437  Zurücknahme  bis  zur  Urteilsverkündung,
aber  nach  Abgabe  der  Akten  an  die  Staatsanwaltschaft
  nur  mit  deren  Zustimmung  und  nach  Beginn
  der  Hauptverhandlung  auch  nur  mit  der  des
Beschuldigten.)

Die  Hauptverhandlung  erfolgt  ohne  weitere
  Anklageschrift  und  ohne  besondere  Entscheidung
über  die  Eröffnung  des  Hauptverfahrens  vor  dem
Schöffengerichte,  wobei  der  Staatsanwaltschaft
die  regelmäßigen  Funktionen  zukommen.  Der
Angeklagte  kann  sich  durch  einen  mit  schriftlicher
Vollmacht  versehenen  Verteidiger  vertreten  lassen.
Bleibt  er  ganz  aus,  so  finden  lediglich  die  auge
meinen  Vorschriften  der  88  231ff  StPO  Anwendung;
  eine  Verwerfung  des  Antrags  durch
Urteil  ohne  Beweisaufnahme,  wie  in  dem  analogen
  Fall  nach  erlassenem  amtsrichterlichen  Strafbefehle
  (5  452  Abs  1  St  POfindet  hier  nicht  statt.
Gegenstand  des  Urteils  ist  die  Straftat  des
Angeklagten,  nicht  die  Rechtmäßigkeit  der  ergangenen
  polizeilichen  Verfügung.  Das  Gericht  ist
an  den  Inhalt  der  letzteren  nicht  gebunden  und
daher  auch  nicht  gehindert,  auf  eine  schwerere
Strafe  zu  erkennen.  Auch  dann  entscheidet  das
Gericht  in  der  Sache  selbst,  wenn  die  Pol  Behörde
den  ihr  zu  Gebote  stehenden  Strafrahmen  überschritten
  hat;  nur  wenn  sich  nach  dem  Ergebnis  der
Hauptverhandlung  die  Tat  als  eine  solche  darstellt,
bei  der  die  Pol  Behörde  zum  Erlaß  einer  Straf  V'g
(nach  Reichs=  oder  Landesrecht)  überhaupt  nicht

befugt  war,  hat  das  Gericht,  indem  es  die  Verfügung

  durch  Urteil  lediglich  aufhebt,  rem  integram
  wiederherzustellen.  [Nach  Entw  8  440
Abs  2  ebenso,  aber  durch  Beschluß  mit  sofortiger
Beschwerde;  nach  Komm  B  kann  aber  auch  das
Gericht  bei  sachlicher  Zuständigkeit  im  Einverständnis
  der  Parteien  entscheiden.])

2.  Die  Regelung  des  Beschwerdeweges
erfolgt  durch  Landesgesetz.  In  Württemberg  und