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Polizei (VII. Strafverfügungen)
reichsgesetzlich steht nur fest, daß die Beschreitung der Beschuldigte nach Reichs- und Landesrecht
des Beschwerdeweges den Antrag auf gerichtliche
Entscheidung endgültig ausschließt, so daß
auch innerhalb der einwöchigen Antragsfrist der
Beschuldigte nicht mehr den Beschwerdeweg verlassen
und den Antrag wählen kann (Vhdl der
RTKomm.: Prot der 173. Sitzung S 14). Nach
den oben (5 3 Nr. 2) zitierten landesgesetzlichen
Bestimmungen für Württemberg und Baden
kann aber ferner nicht bezweifelt werden, daß in
diesen Ländern (was das Reichsrecht offen läßt)
auch die einmal zugunsten des Antrags vollzogene
Wahl nicht mehr zugunsten der Beschwerde
geändert werden kann. Im Gegensatz zu den genannten
Staaten, welche hiernach wahlweise mit
dem Antrag die Beschwerde zulassen, schließen
Preußen und Sachsen dieselbe aus und verweisen.
danach den Beschuldigten lediglich auf die gerichtliche
Verhandlung. Für Württemberg ist der Fall
ausdrücklich im Gesetze geregelt, daß von mehreren
Teilnehmern der eine die Beschwerde, der andere
den Antrag auf gerichtliche Entscheidung wählt,
und bestimmt, daß dann über die Beschwerde erst
nach ergangenem gerichtlichem Urteil entschieden
werden darf.
1. Das Recht des Antrags auf gerichtliche
Entscheidung (GWiderspruch)
ist wesentlich durch reichsgesetzliche Vorschriften
bestimmt. Ob er als ein „Rechtsmittel“ im eigentlichen
Sinne der# St PO anzusehen ist oder doch
eine entsprechende Anwendung' der für solche
gegebenen Vorschriften auf ihn stattfindet, ist
bestritten, letzteres jedoch jedenfalls nicht ausgeschlossen
lund im Entw § 435 Abs 1, Komm.Ber.
5s 434 Abs 4 weitgehend anerkannt). Die Frist,
innerhalb deren der Antrag zulässig ist, beträgt
eine Woche nach der Bekanntmachung; eine Aenderung
dieser Frist durch die Landesgesetzgebung
ist nach richtiger Meinung nach keiner Seite
hinkzulässig. Gegen die Tersäumung, der Antragsfrist
ist unter den in den s#§ 44, 45 St P bezeichneten
Voraussetzungen Wiedereinsetzung in den
vorigenx Stand statthaft. Die Anbringung des
Gesuches erfolgt bei der Pol Behörde oder dem
Amtsgericht. Ueber das Gesuch entscheidet der
Amtsrichter unter Vorbehalt sofortiger Beschwerde
für den Beschuldigten. Der Antrag selbst kann bei
der (festsetzenden oder bekanntmachenden: Entw
§s. 435 Abs 1, Komm B 5 434 Abs 2) PolBehörde
schriftlich oder mündlich (zu Protokoll: Entw
# 434 Abs 2) oder auch bei dem zuständigen Amtsgericht
schriftlich oder zu Protokoll des Gerichtsschreibers
angebracht werden. Landesgesetzlich ist
dem Amtsgericht zur Sicherung des Beschuldigten
gegen den Zugriff der Pol Behörde die Erteilung
einer Bescheinigung vorgeschrieben. Zur Stellung
des Antrags ist in entsprechender, aber wegen der
Möglichkeit einer Straferhöhung nicht ganz unbedenklicher
Anwendung von § 340 St PO auch
der Ehemann einer Beschuldigten und der gesetzliche
Vertreter selbständig befugt; für den letzteren
ist dies, sofern der Beschuldigte im Alter von 12
bis 18 Jahren steht, in Preußen durch Gesetz ausdrücklich
anerkannt. [Nach den allgemeinen Vorschriften
des Entw § 30273 ist die Befugnis des
gesetzlichen Vertreters anerkannt (vgl. noch
Komm B 5 438a Abs 2); für den Ehemann gilt
nur die Vermutung der Ermächtigung.] Auf das
Recht des Antrags kann, richtiger Ansicht nach,
l
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durch eine bindende Unterwerfung unter die pol.
Straf Vfg gültig verzichten; ein rechtzeitig gestellter
Antrag kann bis zum Beginn der Hauptverhandlung
zurückgenommen werden lnach Entw
#438 Abs 1 mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft
auch später bis zur Urteilverkündungl.
Ist der Antrag bei der Pol Behörde angebracht,
oder ist diese durch das Amtsgericht oder die Amtsanwaltschaft
von der gerichtlichen Anbringun
desselben benachrichtigt, so übersendet sie Gach
Landesrecht eventuell unter Vermittlung der
höheren PolBehörde) durch die letztere dem ersteren
die polizeilichen Akten. Zu einer selbständigen
Zurückweisung des Antrags, namentlich wegen
Fristversäumnmis, ist nach richtiger Ansicht die Pol-Behörde
mit rechtlicher Wirkung nicht befugt.
Weist der Amtsrichter aus diesem Grunde den
Antrag zurück, so ist dagegen Beschwerde zulässig.
Bis zur Uebersendung der Akten an die Amtsanwaltschaft
ist die Pol Behörde jedenfalls zur
Rücknahme der Straf V#„g berechtigt; ob auch
darüber hinaus bis zum Beginn der Hauptverhandlung,
ist streitig. Die herrschende Meinung
verneint es; doch ist der Wortlaut von 8 454
Abs 2 St PO nicht entscheidend und die Bedürfnisse
der Praxis sprechen dafür; ein preußischer
Min E v. 6. 5. 02 (Ml 86) steht daher auf diesem
Standpunkt, doch soll zuvor das Einverständnis
des Amtsanwalts eingeholt werden. [Nach Entw
437 Zurücknahme bis zur Urteilsverkündung,
aber nach Abgabe der Akten an die Staatsanwaltschaft
nur mit deren Zustimmung und nach Beginn
der Hauptverhandlung auch nur mit der des
Beschuldigten.)
Die Hauptverhandlung erfolgt ohne weitere
Anklageschrift und ohne besondere Entscheidung
über die Eröffnung des Hauptverfahrens vor dem
Schöffengerichte, wobei der Staatsanwaltschaft
die regelmäßigen Funktionen zukommen. Der
Angeklagte kann sich durch einen mit schriftlicher
Vollmacht versehenen Verteidiger vertreten lassen.
Bleibt er ganz aus, so finden lediglich die auge
meinen Vorschriften der 88 231ff StPO Anwendung;
eine Verwerfung des Antrags durch
Urteil ohne Beweisaufnahme, wie in dem analogen
Fall nach erlassenem amtsrichterlichen Strafbefehle
(5 452 Abs 1 St POfindet hier nicht statt.
Gegenstand des Urteils ist die Straftat des
Angeklagten, nicht die Rechtmäßigkeit der ergangenen
polizeilichen Verfügung. Das Gericht ist
an den Inhalt der letzteren nicht gebunden und
daher auch nicht gehindert, auf eine schwerere
Strafe zu erkennen. Auch dann entscheidet das
Gericht in der Sache selbst, wenn die Pol Behörde
den ihr zu Gebote stehenden Strafrahmen überschritten
hat; nur wenn sich nach dem Ergebnis der
Hauptverhandlung die Tat als eine solche darstellt,
bei der die Pol Behörde zum Erlaß einer Straf V'g
(nach Reichs= oder Landesrecht) überhaupt nicht
befugt war, hat das Gericht, indem es die Verfügung
durch Urteil lediglich aufhebt, rem integram
wiederherzustellen. [Nach Entw 8 440
Abs 2 ebenso, aber durch Beschluß mit sofortiger
Beschwerde; nach Komm B kann aber auch das
Gericht bei sachlicher Zuständigkeit im Einverständnis
der Parteien entscheiden.])
2. Die Regelung des Beschwerdeweges
erfolgt durch Landesgesetz. In Württemberg und