Gesetzsammlung
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14.
26.) Verordnung der Landesregierung,
die Aufhebung der Waarenschau auf den Jahrmärkten betreffend)
vom oten August 1610.
Im Meißner Kreise und in der Oberlausitz ist bereits in dem Jahre 1738, besage des, in
der zweiten Fortsetzung des Codicis Augustei T. II. p. 1443. abgedruckten Rescripts vom
Zten Occober gedachten Jahres, die Aufhebung der Waarenschau auf den Jahrmärkten ver-
fügee worden; Wir finden Uns aber bewogen, nunmehr in Unseren gesammten tanden die
Schau auf den Jahrmärkten im Allgemeinen aufzuheben und zu verordnen, daß auf den
Jahrmärkten die Verkäufer damic, so wie, in Folge dessen, mit der Abfoderung des bishber
dafür zu entrichten gewesenen Schaugeldes, gänzlich verschonet werden sollen; wogegen, soviel
die inländischen Waaren betrifft, es bei der am Orte der Fabrikation etwa statefindenden Be-
schauung derselben fernerhin bewendet.
Nach dieser, von den Justizbeamcen, Scadträthen und übrigen Behörden, wo es nötbig,
gehörig bekannt zu machenden Anordnung haben sich alle Diejenigen, welche es angehet, ge-
borsamst zu achten.
Dresden, am 10°en August 1310.
Freyherr von Werthern.
Friedrich Moßdorf, 8.
(Gesetzsammlung 1810.) 1281