Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1819. (2)

197 ) 
Gesetsammlung 
für das 
Königreich Sachsen. 
15. 
  
20.) Mandat, 
die Elöstrom-Ufer= und Damm-Ordnung ehtthaltend) 
vom 7. August 1810. 
- Friedrich August, von GOTTES Gnaden, Kdnig von 
Sachsen rc. 2c. 2c. 
Das Wohl Unserer Unterehanen erfordert, daß die Serompolizei nach einem das Ganze be- 
rücksichtigenden Plane, mie Sach- und Ores-Kenncniß, ohne Verzus und mit Nachdruck gehand- 
babt werde. 
Wir finden Uns daher bewogen, in Beziehung auf die Elbe Folgendes festzusetzen und anzu- 
ordnen: 
9. 1. 
— Von der Direction in Strom- Ufer- und Dammbau-Sachen und der 
deshalb niedergesetzten Commission. 
In allen Elbsrom-Ufer= und Dammbau-Sachen stehet Unserm geheimen Finanz-Collegio 
die Direction und Cegnition zu. 
Sämmtliche Ufer= und Damm-Gebäude an der Elbe, ohne Unterschied, ob sie sich auf Un- 
sern eigenthümlichen oder auf Privatgrundstücken befinden, werden der in Serombau-Sachen von 
nur gedachtem C###llg#e niedergesetzten Commission untergeordnet, welche die Aufsiche über diese 
Ufer- und Damm-Gebände führen, die teirung der dabei vorkommenden Geschäfte besorgen, und 
die Strompolizei an der Elve b# wohaben wird, 
Diese Commission bestehr aus: 
1.) dem Kretshauptmanne, 
Gesetzsamml. 1870., 129]
	        
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