Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1819. (2)

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und Userbau bekreffend, zu verhandeln sind, unausbleiblich und bei Serafe von Fü nf Thalern, 
persoͤnlich da einzustellen, wohin sie von der Commission beschieden worden sind. 
Der Commission sind die Wasserbau-Conducteurs, Wasserbau-Aufseher, Dammmeister 
und Bauknechte unrergeordnet, welche, nach den ihnen ertheilten Instructionen und in den ihnen an- 
gewiesenen Districcen, unter Aufsiche und Leitung des Wasserbau- Direckors, die angeordneken Baue 
und Reparaturen zu vollführen, und bei Eisfahrten und Stromergießungen die Erhalrung der 
Dammgebäude zu besorgen haben. Insonderheit haben die Conducteurs und Dammmeister für 
die Tüchtigkeit des zu verbauenden Materials, so wie für küchtige Arbeicer zu sorgen. 
Uebrigens ist in Ufer= und Dammbau-Sachen voß obern und untern Instanzen und von der 
Commission, die dem Wasserbau-Director gebührenden Diäcen und Reisekosten, so wie den baaren 
Verlag ausgenommen, alles unentgeldlich zu besorgen, in so fern niche etwa die vorfallenden Ge- 
schäfte durch ungebührliche Verweigerung des Anbefohlnen veranlaßt werden. 
. 2. 
Von der Verbindlichkeit zu den Ufer- und Dammbauen. 
A. Wonicht Verträge, gerichtliche Zugeständnisse, rechrskräftige Urtel oder rechtsbeständige 
Gewohnheiten eine Ausnahme auf eine sofort erweisliche Arc begründen, sind die Kosten zum Bau 
und zur Unterhaltung der Ufer und Dämme von denen zu tragen, deren Eigenthum durch den Bau 
gegen die Gewalt des Wassers geschützt wird, und zwar nach folgenden Grundsäßen: 
a.) Bei Uferbauen, welche lediglich zur Erhaltung eines Grundstücks dienen, hat der Besitzer 
die mit Ausführung dieser Baue verbundenen Kosten zu eragen. 
D.) Sind die Grundstücke mehrerer Besier, welche an einem Userabrisse liegen, zu verbauen 
nothwendig, so haben sämm(liche Grundstücksbesiger den Bau gemeinschaftlich, nach einem darüber 
entworfenen Bauplane, im Zusammenhange auszuführen. Im Fall sie sich hierüber niche vereinigen 
können, so baber sie sich an die Commission zu wenden, welche sowohl die zu treffenden Vorkehrun- 
gen, als auch die von jedem Grundstücksbesiter zu tragenden Antheile zu den Baukosten be- 
stimmt. 
J.) Ist Besorgniß vorhanden, daß bei unterlassener Verbauung des schadhaften Ufers meh- 
rere hinterliegende Grundstucke in Gefahr kommen könnten, so sind die Eigenhumer derselben zu 
einem verhältnißmäßigen Beitrage verbunden. 
Oie Bestimmung dieser Beiträge bleibk, in so fern die Inkeressenten sich uncer einander niche 
vereinigen konnen, der Commission vorbehalten, welche die Antheile, so die hinterliegenden Grundstücks- 
besizer zu einem Userbaue zu geben haben, jederzeie mit Rücksicht auf die Größe und Näheder Gefahr, 
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