Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1819. (2)

welcher die hinterliegenden Grundstuͤcke vom Strome ausgesetzt sind, ferner auf die Beschaffenheit, 
die Groͤße und die Nutzbarkeit der zu sichernden Grundstuͤcke ausmitteln und bestimmen wird. 
Zu diesem Behufe wird sie fuͤr Aufnahme richtiger Stromkarten besorgt seyn und bei Ferti— 
gung derselben darauf sehen, daß in dieselben die am Strome gelegenen Grundstuͤcke, so weit sie 
von dem Abrisse betroffen werden koͤnnen, genau eingetragen werden, um hiernach die Bestimmun- 
gen wegen der Beitraͤge gehoͤrig ausmitteln zu koͤnnen. 
d.) Diejenigen Ufer= und Grundstücks-Besitzer, welchen, aus Vernachlässicung oberhalb ihrer 
Grundstücke gelegener Uferbaue, Gefahr erwächst, oder welche ihre im Abriß befindlichen Ufer riche 
eher mit Sicherbheit verbauen können, bis ein oberhalb gelegenes schadhaftes Ufer durch Uferge- 
bäude gegen fernern Abbruch verwahret worden ist, sind befugt, von den Eigenchümern des let- 
tern zu verlangen, daß sie dereits vorbandene aber schleche unterhaltene und zum Theil eingegangene 
Ufergebäude wiederherstellen, oder jenes schadhafte Ufer durch Ufergebäude vor fernerem Abbruch 
dauerhafe verwahren, sind aber dann auch gehalten, die zum Zusammenhange des Ganzen nö- 
thigen Baue an ihren eigenen Grundstucken auszufuhren. 
c.) Wenn der Aufwand, welchen ein Grundstücksbesiczer zu einem, auf Anordnung der Com- 
mission, zu führenden Uferbaue zu machen genothigt ist, eben so viel orer mee b. ##,, als der 
Werth des ganzen, durch den Bau zu sichernden Grundstücks, so steher diesem Grundstücksbe- 
siger frei, sich von dem Besie dieses Grundstücks gerichtlich loszusagen. Dieses Grumdskuck wird 
sobann zum Besten der ubrigen Grundstückebesitzer, die den Bau zu führen haben, veräußert und 
der Erlös zu dem Kostenaufwand mit verwendet. « 
k)Dämme-WelchedieBestimmunghaben,eineGegendvondemUeberschwesmmungswast 
serzusichern,sindaufKostenderBesttzserderinnerhalbdezumdåmmtenBezirksliegenden 
Grundstuͤcke und aller derer, welche Schutz von dieser Umdaͤmmung genießen, zu unterhalten 
und zu ergaͤnzen. 
Zur Entrichtung von Beiträgen zu diesem Zwecke sind die gedachten Grundstuͤcksbesitzer un— 
bedingt verbunden, wenn es blos die Unterhaltung, Vollendung und Ergänzung schon vorban- 
dener Dämme und der in denselben befindlichen Entwässerungs-Schleusen betrift. 
Wenn bingegen 
g.) eine Fläche tandes, welche vorher noch niche durch dergleichen Dämme gegen U#ber- 
schwemmung gesichert war, erst umdämmt werden soll, so hängt die änlegung dieser Dömme 
von der freien Vereinigung der Grundstucköbesitzer ab, deren Besihungen dadurch geschütze wer- 
den sollen. 
Wenn sich die sämmrlichen Besitzer nicht vereinigen können, so entscheidee die Mehrheit der 
Stimmen, woelche jedoch niche nach der Zahl der Personen, sondern nach der Größe und Be- 
schassenbeit der Grundstücke bestimmt wird, welche durch den Bau gesichert werden sollen.
	        
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