Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1819. (2)

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Die Auseimanderseung von dergleichen Sereitigkeiten komme der Commission zu. 
h.) Die Kosten sowohl zu gemeinschaftlicher Anlegung, als auch zur Erhaltung neuer Dämme 
sind, nach den, im 9 5. näher angegebenen Grundsähen, unter die Besitzer der dadurch gegen Ue- 
berschwemmung gedeckten Grundstucke, zu vertheilen. 
i.) Tritt der Fall ein, daß die Erhaleung eines, nahe an einem im Abrisse befangenen Ufer 
gelegenen Dammes nicht füglich durch Zurückschürttung, sondern nur durch Sicherstellung des 
Vorlandes, vor fernerer Schmälerung geschehen kann, so ist der Besißer dieses Ufers gehalten, 
entweder dasselbe zu verbauen, oder nach der sub e. enthaltenen Bestimmung des Grundstücks, 
woran sich der Uferabriß befindet, an die Damm-Commun gerichtlich abzutreten, welche dann 
für Erhalrung des Dammes durch Uferbaue zu sorgen hat. 
Wenn im angegebenen Falle aber der Grundstücksbesitzer sich der Verbauung des schadbaf- 
ten Users unrerzieht, wird es der Billigkeit angemessen seyn, daß die Damm-Commun oder 
binterliegende Grundstückobesiter einen Beierag zu den Uferbaukosten entrichten. 
Dies zu bestimmen bleibt dem Ermessen der Commission nach den örtlichen Verhälenissen 
jedesmal überlassen. 
k.) Wenn die Ausführung von Durchstichen zur Erhaltung eines, in einer großen Serom- 
krümmuna, stark im Abriß befindlichen Ufers nothwendig wird, so haben die an diesem Ufer ge- 
legenen Grundstücksbesiczer die Kosten hierzu in eben der Maße auszubringen, als dieß bei 
Verbauung der, längs der Krümmung, im zeitherigen taufe des Stroms gelegenen und den Ab- 
riß erleidenden Grundstücke, nach den sub a. b. und c. enthaltenen Bestimmungen der Fall ge- 
wesen senn würde. Hierbei können, nach dem Ermessen der Commission, auch die oberhalb der Strom- 
krümmung oder landeinwärts gelegenen Grundstücksbeser, nach Maßgabe der Gefahr, die ihnen 
bei forrgesetztem Uferabrisse droher, oder des Voreheils, den sie durch eine nun verminderte hohe 
St#omergießung genießen, mir zugezogen werden. 
I.) Die von der Commission nach diesen Rücksichten getroffenen Bestimmungen über die 
Beitragspflichtigkeit, sind sodann bei Aufbringung der Baugelder zur Richrschnur anzunehmen, 
ausgenommen, wenn ein Grundstücksbesitzer sofore erweisen kann, daß er durch Verträge oder 
rechtskräftige Erkennenisse, oder sonst auf rechtsbeständige Weise von der Verbindlichkeit, den 
ihm angesonnenen Beitrag zu Damm= oder Uferbauen und Reparaturen zu entrichten, befreiet 
worden sei. 
Kann eine solche, von einem Grundstückebesicer behaupkete Beftelung niche soforé auf diese 
Wrise dargethan werden, so bleibt zwar die rechtliche Ausführung durch den ordentlichen Proceß 
mnbenommen; es ist jedoch derselbe niches desto weniger verbunden, den von der Commission be-
	        
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