Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1819. (2)

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stimmten Antheil binnen der anberaumeen Frist zu erlegen, hat aber solchen, wenn er seine Be- 
freiung erwiesen hat, von den übrigen Theilhabern des Baues wieder zu fordern. 
.) Jede Art von Grundstucken, die geistlichen nicht ausgeschlossen, sind zu der im Vor- 
stehenden festgesegten Bau= und Unterhaltungs-VWVerbindlichkeit gehalten, und es ist bei den 
geistlichen Güthern der erforderliche Aufwand aus dem Kirchen= Acrario, und, bei dessen Unzu- 
länglichkeit, von den Eingepfarrten zu bestreiten. Auch werden Wir Uns auf den Fall, daß Un- 
sere eigenchumlichen Grundstucke durch einen gemeinschaftlichen Wasser= oder Dammbau geschüße 
werden, niche enrbrechen, die ausfallenden Beiträge ebenfalls aus Unsern Cassen entrichten zu 
lassen. 
,B.) Uferbaue und Stromverbesserungen, welche blos zum Besten der Schiffahrt gereichen, 
sind von demjenigen zu bestreiten, der die Wasserzölle erbebt. 
WWenn beli einer Veranstaltung sich mehrere von den sul A. und B. genannten Zwecken ver- 
einigen, so sind die Kostenbeiträge nach Verhältniß des Voreheils, den jeder Interessent da- 
von hat, aufzubringen. 
C.) Derjenige, welcher bei dem Gebrauche des Flusses oder sonst, absichelich oder durch 
Fahrlässigkeit, an einem fremden Ufer, Ufergebäude, Damme, oder an einer Anpflanzung Scha- 
den anrichtet, ist gehalten, das Beschädigte auf seine Kosten wieder herzustellen. 
D.) Wenn das allgemeine Beste, oder auch nur das Interesse der Grundnachbarn, einen Ufer- 
oder Dammbau erheischt; so ist derjenige, welcher, nach Maßgabe der sub A. und B. aufgestell- 
cen Grundsäße, dazu verbunden ist, zu dessen Ausführung anzuhalten. 
E.) Wenn die Commission Ufer= und Dammbaue anordner, und der dießfallssge Aufwand 
die Kräfte der Baupflichtigen übersteigt, so haben sich letztere alsbald mit ihrem Gesuche um 
eine Beihülfe aus dem hierzu bestimmten Fonds an bie Commission zu verwenden, und werden 
Wir jederzeit das Absehen dahin richten lassen, daß den Baupflichrigen chunlichste Erleichterung 
verschafft, auf das Vermögen und die Kräfte der Unterthanen Rücksicht genommen, auch die- 
selben aus gedachtem Fonds, so weit solcher zureicht, unterstutzt und auf diese Weise nach und 
nach die wichtigsten Damm= und Uferbaue hergestellt werden. 
S. 3. 
Von der Verbindlichkeit der Grundbesiter, die Anlage der für nöthig 
erachteten User= und Dammbaue, auch anderer in dieser Hinsiche nöchi- 
gen Vorkehrungen, auf ihrem Grund und Boden zu verstarten, inglei- 
chen die zu den Ufer= und Dammbauen erforderlichen 
Macerialien herzugeben. 
Jeder Grundbesiger ist verbunden, die, nach angestellcer commissarischer Erörterung, für né- 
thig befundenen Ufer= und Dammbaue, ingleichen die Anlegung von Durchslichen und andere
	        
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