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Vorkehrungen zu Sicherstellung des candes gegen die Angriffe des Seromes und gegen Ueberschwem-
mungen auf seinem Grund und Boden, so wie auch die Abgrabung nacheheiliger Mietelhäger und
Anuhägerungen zu gestatten, hat aber dafür in denen Fällen, wo diese Anlagen nicht blos zum
Schuße gegen Uferabrisse, sondern zugleich auch zur Verbesserung der Strombahn dienen, na-
mentlich bei Anlegung von Durchstichen, Dämmen, welche ganze Bezirke sichern, und Uferge-
büänden, welche die Anlandung eines Mittelhägers oder eine neue Anhägerung bezwecken, eine,
nach den Vorschlägen der Commission, zu bestimmende Vergütung zu gewarten.
Alle zu den S. 2.sub A und B. erwähnren User= und Dammbauen erforderlichen Materialien, an
Erde Rasen, Steinen und Kies, ferner die zur Anfuhre nöchigen Wege, und der zuc tagerung
der Baumaterialien erforderliche Raum, sind von den Grundbesißern herzugeben. Dieselben kön-
nen aber dafür auf eine angemessene Entschadigung Anspruch machen, und zwar ist für überlassene
Sceine der gewöhnliche Kaufpreis, für abgegrabenen Erdboden und Rasen, ferner für den Raum,
welcher zum Behuf des Transpores von Materiale durch Wagen, Karren und sonst gebrauche wor-
den ist, der Verlust, den der Besitzer bei Benutzung des beereffenden Grundstücks dadurch erlitten
har, ingleichen bei Abgrabung von Hägern und Anlagen für den darauf befindlichen Holzbestand
oder die Grasnubung der Benutzungs-Werth zu vergüten; dagegen bei Abgrabung von nachrbei-
ligen Mittelgägern und Anhägerungen, wenn ihre Oberfläche blos aus Sand und Kies besteher
und daher keine Nußtung gewähret, keine Entschädigung gefordert werden kann. Die Beseßer der
Grundstucke, durch welche bei anzulegenden Durchstichen die neue Strombahn geführt wird, haben
nicht nur für das zu diesem Behufe entnommene tand, ingleichen für den durch die Bauvorkehrun=
gen verdorbenen Boden, sondern auch für die, durch den neuen kauf des Wassers, veränderte Benutzung
ihrer Besizungen, nicht minder für den erforderlichen Aufwand, um vermiltelst Fähren auf ihre,
durch den neuen Stromlauf, von ihren Besitungen abgetrennten Grundstücke gelangen zu können,
Enrschädigung, welche nach der weiter unten angegebenen Verfahrungsart auszumitteln ist, zu er-
warren, wozu, wenn es die Umstände verstatten, das verlassene Strombette mit anzu-
wenden ist.
Die Kosten zur Erhaltung der Ufer im neuen Serombetee, wenn sie die Uferlinien, durch wel-
che die Breite des neuen Strombettes bestimmt worden ist, überschreiten, haben, auf eine von
der Commission, nach den örtlichen Verhältnissen, zu bestimmende Anzahl Jahre, diejenigen zu über-
nehmen, welchen die Kosten zur Ausführung des Durchstichs nach §. 2. A. k. obliegt.
Die zu Dammbauen und deren Reparatur erforderliche Erde ist übrigens, so viel nur immer
moglich, außerhalb des Dammes zu entnehmnen.
Alle, in Beziehung auf die eben erwähnten Eneschädigungen, nothwendig werdenden Würderun-
gen geschehen durch, der tandesgegend kundige, weder bei der in Frage befangenen Angelegenheie
interessirte, noch mit einem der Betheiligten in naher Verbindung oder Verwandtschaft stehende