Full text : Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Zweiter Band. (2)

Forderung

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in  einer  Person  vereinigen.  1165,

1173,  1176.

Verzichtet  der  Gläubiger  für  einen  Teil

der  F.  auf  die  Hypothek,  so  stehen  dem
Eigentümer  die  im  §  1145  bestimmten
Rechte  zu.  1176.

Besteht  für  die  F.,  für  welche  eine
Hypothek  bestellt  ist,  eine  nach  dem

Kalender  bestimmte  Zahlungszeit,  so
beginnt  die  Frist  zum  Ausschluß  eines

unbekannten  Gläubigers  mit  seinem
Rechte  nicht  vor  dem  Ablauf  des
Zahlungstages.  1175,  1188.

Der  unbekannte  Gläubiger  kann  im
Wege  des  Aufgebotsverfahrens  mit

seinem  Rechte  auch  dann  ausgeschlossen
1184

werden,  wenn  der  Eigentümer  zur

Befriedigung  des  Gläubigers  oder  zur
Kündigung  berechtigt  ist  und  den  Betrag

  der  F.  für  den  Gläubiger  unter

Verzicht  auf  das  Recht  zur  Rücknahme

hinterlegt.

Der  Befriedigung  des  Gläubigers  durch
den  Eigentümer  steht  es  gleich,  wenn
das  Gläubigerrecht  auf  den  Eigentümer
übertragen  wird  oder  wenn  sich  F.
und  Schuld  in  der  Person  des  Eigentümers
  vereinigen.  1143,  1176,  1164.
Befriedigt  der  persönliche  Schuldner

den  Gläubiger,  dem  eine  Gesamthypothek
  zusteht,  oder  vereinigen  sich

bei  einer  Gesamthypothek  F.  und
Schuld  in  einer  Person,  so  geht,  wenn
der  Schuldner  nur  von  dem  Eigentümer

  eines  der  Grundstücke  oder  von

einem  Rechtsvorgänger  des  Eigentümers

  Ersatz  verlangen  kann,  die
Hypothek  an  diesem  Grundstück  auf

Grundstücken  erlischt.  1176.

Vereinigt  sich  die  Hypothek  mit  dem
Eigentum  in  einer  Person,  ohne  daß
dem  Eigentümer  auch  die  F.  zusteht,
so  verwandelt  sich  die  Hypothek  in

eine  Grundschuld.  In  Ansehung  der
Verzinslichkeit,  des  Zinssatzes,  der

 

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Forderung

Zahlungszeit,  der  Kündigung  und  des
Zahlungsorts  bleiben  die  für  die  F.
getroffenen  Bestimmungen  maßgebend.

Steht  dem  Eigentümer  auch  die  F.
zu,  so  bestimmen  sich  seine  Rechte  aus
der  Hypothek,  solange  die  Vereinigung
besteht,  nach  den  für  eine  Grundschuld
des  Eigentümers  geltenden  Vorschriften.

An  die  Stelle  der  F.,  für  welche  die
Hypothek  besteht,  kann  eine  andere  F.
gesetzt  werden

Steht  die  F.,  die  an  die  Stelle  der
bisherigen  F.  treten  soll,  nicht  dem
bisherigen  Hypothekengläubiger  zu,  so
ist  dessen  Zustimmung  erforderlich.
Eine  Hypothek  kann  in  der  Weise
bestellt  werden,  daß  das  Recht  des
Gläubigers  aus  der  Hypothek  sich  nur
nach  der  F.  bestimmt  und  der  Gläubiger
  sich  zum  Beweise  der  F.  nicht
auf  die  Eintragung  berufen  kann.
Für  die  F.  aus  einer  Schuldverschreibung
  auf  den  Inhaber,  aus
einem  Wechsel  oder  aus  einem  anderen
Papiere,  das  durch  Indossament  übertragen
  werden  kann,  kann  nur  eine
Sicherungshypothek  bestellt  werden.
1189.
Zur  Bestellung  einer  Hypothek  für
die  F.  aus  einer  Schuldverschreibung
auf  den  Inhaber  genügt  die  Erklärung
des  Eigentümers  gegenüber  dem  Grundbuchamte,
  daß  er  die  Hypothek  bestelle
und  die  Eintragung  in  das  Grundbuch;
  die  Vorschrift  des  §  878  findet
Anwendung.
Eine  Hypothek  kann  in  der  Weise
bestellt  werden,  daß  nur  der  Hochstbetrag,
  bis  zu  dem  das  Grundstück
haften  soll,  bestimmt,  im  Ubrigen  die
Feststellung  der  F.  vorbehalten  wird.
Der  Höchstbetrag  muß  in  das  Grundbuch
  eingetragen  werden.

Ist  die  F.  verzinslich,  so  werden