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schädigung dafür verlangen zu könneit, zu gestatken, und von diesem teinenpfade alle Seräucher,
Bäume, Gebäude, und überhaupt alle Gegenstände, welche den Schiffsiehenden verhinderlich
seyn können, wegzuschaffen. « " «
Deogegen soll kein Schiffer oder Floͤßer an einem Schaartufer, oder an einem Uferbaue, wenn
dieser nicht ausdrücklich zum Ausschiffungsplatze bestimme und zu diesem Behuf besonders einge-
richtet ist, ferner an einer Weidenanpflanzung, oder an einem Ufer, auf welchem sich unmittel-
bar ein Damm befindet, mit seinem Schiffsgefäße oder Floße anlegen, seine landhaken und An-
ker auf denselben auswerfen, Pfähle einschlagen, oder daselbst aus- und einschiffen.
#een so wenig soll dies den Fischern, soweic Vorstehendes bei Bekrekbung ihres Gewerbes,
auf sie anwendbar ist, gestattet werden; auch wird denselben ausdrücklich verboten, zum Behuf
des Fischens, kleine Sereichzüune zwischen Mittelhägern und dem Ufer anzulegen, oder irgend
Vorrichtungen zu ereffen, durch welche an jenen Orten, oder vor converen Anlagen irgend Ver-
anlassung zu nachtheiligen Anhägerungen gegeben werden kann. Besonders aber haben sich die
Fischer zu enthalten, von den Ufergebuden Faschinen und Pfahlholz, wenn dasselbe auch dürre
ist und lose da liegt, oder auch Steine zu entnehmen und sich zuzueignen.
"6 n 8. 16.
Sonstige auf Erhaleung der Ufer und Dämme ahzweckende
— Vorschriften.
Alle Baͤume und Stoͤcke, welche an steilen, im Abbruche befindlichen Ufern stehen, sollen
auf die Breite von wenigstens Sech szehn Ellen geräumert und ausgerodet werden. Wie weit
diese Räumung an solchen Ufern, die stark im Abrisse liegen, und vor denen sich eine große
Wassertiefe befinder, geschehen müsse, ist dadurch auszumicteln, daß zu der Höbe, welche die
böchste Stromergießung über den Wasserspiegel erreiche, die vor dem Ufer befindliche Waseertiefe
binzugerechnet, und die dadurch erhaltene tänge von dem Rande des steilen Ufers dreimal land-
einwärts getragen wird. .-
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An dem Fuße eines Dammes darf weder geackere noch gegraben werden, und es muß vor
dem Damme ein Raum von wenigstens Zwölf Ellen und in denen Fällen, wo es die Commission
für nöthig erachtet, von Vier und JZwanzig Ellen, hinter demselben aber von Acht Ellen
breit unbeurbart liegen bleiben. Diese Räume bleiben zwar in dem Eigenthume der Grurdbesiter,
allein sie dürfen von denselben keinesweges als Feld oder Huchung, sondern nur als Wiese benutzt
werden, und die Besitzer müssen das Aufbewahren der Ufer= und Dammbaumaterialien jederzeit