Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1819. (2)

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darauf unentgeldlich geschehen lassen, Auch dürfen in der Nähe der Dämme, besonders auf der 
inwendigen Seite, keine Gräben mit denselben gleichlaufend geführt werden. Die Aufahrten, 
besonders die Ueberkriften über die Dämme, sind auf beiden Seiten, die uUntcen an den Däm- 
men, oder an Ufergebäuden und Weidenanpflanzungen lang hingehenden Viehtriften oder daselbst 
befindlichen Huthungsplätze aber auf einer Seite näch dem Damme, oder dem Uferbaue und der 
Aupflanzung zu, zu verhägen. Die Kosten zu dergleichen Verhägungen haben an öffenrlichen 
Straßen diejenigen zu tragen, denen der Bau und die Unterhaltung des Dammes obliege, bei 
Viehtriften und Huehungen aber diejenigen, welche ihr Vieh bei dem Damme, Uferbaue oder der 
Aupflanzung vorbei zu treiben,, oder in der anliegenden Gegend zu huehen besuge sind. 
Alles Reiten, Fahren und Trelben mie-Vieh ist, in so fern es kein Straßendamm ist, so wie 
auch das Hürben auf den Dämmen, auf Ufergebaͤuden und Weidenanpflanzungen, mit jeder Art 
Vieh, schlechterdings verboten. 
Baͤume, Hecken, Sorzucher, Dornen, Disteln 2c., so wie jede Are von Gebäuden, sind 
weder auf“ grnach unmittelbar am Fuße eines Dammes zu dulden. Auch ist für gehöriges Weg- 
fangen der Maulwürfe in den Dammen zu sorgen. 
Alle, der Regularität der Strombahn, der Schifffahrt, oder den Stromnachbarn nachtheilige 
Einbaue, ingleichen die Verbindung der Mittelhäger mit dem User durch Streichzäune, in so 
fern dies nicht mie Vorwissen und Genehmigung der Commission geschieher, oder auch Au- 
pflanzungen auf, und überhaupt alle Anhägerungsanstalten an converen Ufern, werden bei 
Vermeidung einer, bach- den Umständen zu bestinimenden, Geldstrafe untersage; und dafern die 
von der Commission, wegen Wegschaffung, dieser Einbaue, Hägerverbindungen und Anhägerungs= 
Lanstalten, auch nachcheiligen Aapflanzungen gegebenen Anordnungen, nicht binnen der ge- 
setzten Frist befolgt werden, so wird deren Wesschaffung, auf Kosten der Saͤumigen, von der 
„Commission veranstaltet. 
— :„ 
Alle 2 Mietelhäger füdd inso weit moͤglich, zu vertilgen. 
Unter einem Mittelhaͤger ist jede Insel, auf welche man bei 0 Wasserstand (dem nach dem 
Dresdner Wasserhöhemesser allenthalben einzuführenden Wassermaaße) nicht trocknen Fußes ge- 
langen kann, zu verstehen ####und dann als Unserm F660 zuständig. zu betrachten. Die Com— 
mission hat dergleichen Mittelhäger, oder Inseln, dann im Namen Unsers bisci in Besig, und in 
so fern ein dergleichen Mittelhäger für die Strombahn — wie dies mehrentheils der Fall 
ist — eine nachtheilige #age har, auf dessen Destruirung Rucksicht zu nehmen, wobei von 
gedachter Commission votzüglich darauf zu sehen seyn wird, daß der zur Belastung und Auf- 
treibung der in der Nähe anzulegenden Ufergebäude erferderllche Kies und Erdboden von der-
	        
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