Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1819. (2)

Zwei Groschen Strafe 
fuͤr jede Gans, und 
Ein Groschen Pfandgeld 
fuͤr jedes abgepfaͤndete Stuͤck, 
Ein Groschen Strafe 
fuͤr jedes Huhn, und 
Sechs Pfennige Pfandgeld 
fuͤr jedes abgepfaͤndete Stuͤck. 
Im Betretungsfalle hat der Hirte, wenn er ohne Porwissen rienek, der Ei- 
genthuͤmer aber, ELLIIII desene ntr##Sr so ihm abge- 
pfändet wird, oder nach Ppftichtmaßiger, auf L#e cidlich zu bestärkender 
Anzeige des Wasserbauofficianten, für jebe G em Oamm= und Uferbaue, oder 
in einer Anpflanzung angetroffen worden ist, ebr rafen zu erlegen, auch überdem noch, 
wenn ein bedeutender Schade verursacht worden ist, Ersfaßz zu leisten. 
Wer von den Faschinen, Pfählen, Hölzern, Sceinen, oder sonstigen Baumaterialien, auch 
dem Baugeräthe, etwas entwendec, hat den Werth Fünffach zu erstarten, auch noch uberdem 
die, den Rechten nach, verdiente Strafe zu verbußen. 
Jeder Schiffer, Flêäßer, Fischer oder Schiffmüller wird mie Vierzehntägigem Ge- 
fängnisse, oder um Fünf Thaler bestraft, auch zum Ersatze des Schadens angehaleen, 
wenn er an einem abbrüchigen Ufer, oder an einem Uferbaue — in so fein derselbe nicht aus- 
drücklich zum Ausschiffungsplatze bestimme ist — oder in einer Weidenanpflanzung, oder endlich 
an einem Ufer, auf welchem ein Damm sich befindet, seine Haken und Anker auswirft, Pfähle 
einschläge, oder wohl gar aus= und einschiffe. Jeder Schiffmüller, der, ohne Vorwissen der 
Commissien, einen andern Mühlenstand einnimme, oder sich vor, ingleichen zwischen Uferge- 
baude, auch nahe an bohes und abbrüchiges Ufer mic seiner Mühle lege, ist in eine Strafe 
von Fünf Thalern verfallen, die sogleich beizurreiben und, bei Widerseszlichkeit, von Zeir zu 
Zeit zu erhöhen ist. 
Für jeden im Strombette, oder auf Damm= und Ufergebäuden, auch in zu großer Nähe 
an abbruchigen Ufern eingeschlagenen Pfabl, ist der Schiffmüller mit Einem Thaler, für
	        
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