Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1819. (2)

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Person uͤbereignet worden, sofort durch zwei vereidete Mäkler, für Rechnung der Concurs- 
masse, verkaufen zu lassen. 
Nachdem nun anjebt von der Direction der Anstalt die Anzeige geschehen ist, daß dieselbe 
am 1sten Junius dieses Jahres wirklich eröffnet wotden sei; so wird solches zur allgemeinen 
Kenneniß gebracht, mit der an sämmtliche obrigkeitliche Behörden hierdurch ergehenden An- 
weisung, in vorkommenden Fällen nach Vorstebendem sich gehorsamst zu achten. 
Dresden, am loten September 1310. 
Freyherr von Wertfhern. 
Benedike Friedrich Siegmund Arnold, 8.
	        
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