Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1819. (2)

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nicht angemelder worden sind, werden, auch wenn selbige früher bei irgend einer Behörde an- 
gebracht gewesen seyn sollten, für präcludire erachtet und von aller Bezahlung ausgeschlossen; 
auch soll wegen selbiger die Wohlchat der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand niche Anwen- 
dung finden. 
5. 
Die Kriegs-Verwaltungs-Kammer wird die angebrachten Anforderungen entweder anneb- 
men, und, wie bisher, zur tiquidation bringen, oder, unter jedesmaligem Einverständyisse mie der 
tandessommission, abweisen. 
Bei dieser Abweisung soll es sein Bewenden haben, und deswegen weiterer Recurs niche 
Statt sinden. 
7. 
Zur noͤthigen Deckung der zur Bezahlung gelangenden Anspruͤche sind die annoch einzutrei— 
benden Reste der, fuͤr die aͤltere Peraͤquationscasse erlassenen Ausschreiben, und die Bestaͤnde der 
gedachten Casse sowohl, als der Leferungs-Aequivalent-Gelder- Casse, der Cencral-Sceuer= 
Casse und des Ginlssungs-Fonds angewiesen worden, und es kann den Unterthanen zur Be- 
ruhigung im voraus die Hoffnung ertheilt werden, daß, nachdem durch den Einlosungs-Fonds 
bereits bedeurende Anforderungen befriedige sind, bochst wahrscheinlich diese angewiesenen Geld- 
mittel auereichen werden, und diese Kriegeschuldenlast sich ohne neue Aufiagen tilgen lassen wird. 
3. 
Die seit dem Sten Juni 1815. neuerdings wieder eingeleiteke Ausgleichung der seicdem 
Statt gehabten Kriegsleistungen bleibt unverändert, und es werden sämmrliche, nach den hier- 
unter fesigesteilern Bestimmungen, zuläßige Liquidationen forrhin aus der neuen Peräquarions= 
casse, wrlche auf besondere Fonds begrundet ist, befr iediget werden. 
Solches alles wird, auf allerhochsten Befehl, mietelst der gegenwärtigen Bekanntmachung 
zur allgemeinen Kenntiß gebracht, und es ist von saͤmmtlichen Obrigkeiten, in Geméobeie des 
Gcuoralis von Oiten März 1316. mit der besondern Publication zu verfahren. 
Dresden, am 2ten November 1819. 
Königl. Sächs. Landescommission.
	        
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