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handelt haben, von aller weitern Veranéworkung frei, und die im &. 6. erwähnten Aussprüche
der Bundesversammlung werden ausschließend gegen die Schriften, nie gegen die Personen
gerichter.
S. B.
Sämmtliche Bundesglieder verpflichten sich, in einem Zeicraume von zwei Monaken, die
Bundesversammlung, von den Verfügungen und Vorschriften, durch welche sie dem H. 1. dieses
Beschlusses Genüge zu leisten gedenken, in Kenntniß zu seten.
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Alle in Deutschland erscheinenden Druckschrifren, sie mögen unter den Bestimmungen die-
ses Beschlusses begriffen seyn, oder nicht, mussen mie dem Namen des Verlegers, und, insofern
sie zur Klasse der Zeikungen und Zeieschriften gehören, auch mit dem Namen des Redacteurs
versehen seyhn. Oruckschriften, bei welchen diese Vorschrift nicht beobachtee ist, dürfen in kei-
nem Bundesstaate in Umlauf gesetzt, und müssen, wenn solches heimlicher Weise geschiehr, gleich
bei ihrer Erscheinung in Beschlag genommen, auch die Verbreiter derselben, nach Beschaffen-
beit der Umstände, zu angemessener Geld= oder Gefängnißstrase verurkheile werden.
s. 10.
Der gegenwärtige einstweilige Beschluß soll vom heutigen Tage an fünf Jahre lang in
Wirksamkeit bleiben. Vor Ablauf dieser Zeit soll am Bundestage gründlich untersucht werden,
auf welche Weise die im 18t6en Art. der Bundesacte in Anregung gebrachten gleichförmigen
Verfügungen uber die Preßfreiheit in Erfüllung zu setzen seyn mechten, und demnächst ein
Desinitirbeschluß uber die rechtmässigen Grenzen der Preßfreiheit in Deutschland erfolgen.