Gesetsammlung
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37.) Hauptconvention
zu Vollziehung des, zwischen Ihro Königlichen Majestäten von Sachsen
und von Prcussen, zu Wien am 18t6en Mai 1815. abgeschlossenen Friedenstractats,
und zu näherer Bestimmung der,) durch diesen Tractat veranlaßten
Auseinandersehungen und Auögleichungen,
vom 23sten August 1310.
D. Se. Moajestät der Kdnig von Sachsen, und Se. Majestät der König
von Preussen, in dem Artikel 14. des Wiener Friedensvertrags vom 186en Mai 1315.
dahin übereingekommen, Commissarien zu ernennen, um auf eine genaue und ausführliche Weise
die, in den Söten bis 15ten und 16ten bis 20sten Artikeln, erwähnten Gegenstände in Ordnung zu
bringen; hiernächst in dem Artikel 1 5. des gedachten Vertrags, Se. Majestät der Kaiser
von Oesterreich, ihre Vermittelung für alle, zwischen dem Königl. Sächsischen und dem Königl.
Preussischen Hofe, in Folge der, durch den 2ten Arcikel festgesetzten Gebieksabtretungen, nöthig
gewordenen Auseinandersetzungen, angeboten, und beide Hohe contrahirende Theile diese Vermic-
telung, sowohl im Allgemeinen, als auch besonders für die Auseinandersebungen, bereiewilligst
angenommen haben, mit welchen die, in dem Zten und 1 deen Artikel erwähnten Commissionen be-
auftragt worden; so haben sich, in Gemäßheic dieser Bestimmungen, bald nach der Nacificarion
des mehrgedachten Wiener Vertrags, die von beiden Regierungen ernannteen Friedens Wollzie-
hungs= und Auegleichungs-Commissionen in Dresden vereinigt, und diese Verhandlungen, unter
Mirtwirkung des, von Sr. Majestät dem Kaiser von Oesterreich, dazu bestellten
Vermietelungs-Comnussari, begonnen.
Gesetzsammlung 1819. 1351