Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1819. (2)

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Persosöl-Anfprüche. ;- 
3.) In Beziehung auf. die bnben Frage: inwiefern Jemand, der in dem einen Ge- 
biete wohnhafe, in dem andern aber mie Grundstücken angesessen ist, bei den Gerichten dieses 
lestern Gebiees, wegen persänlicher Forderungen , in Anspruch genommen werden könne? ist 
man dahin übereingekommen, daß dergleichen Perfonen, wegen eines persönlichen Anspruchs, 
nur vor der Gerichtsbehörde ihres beständigen Wohnorts (iu foro domieilll) belange wer- 
den mögen. 
Eine Ausnahme hiervon finder jedoch alsbann Statt, wenn ein dergleichen, wenn schon per- 
sönlicher Ansoruch, die Pachkung oder Verwaltung eines, in dem jenseitigen #andestheile ge- 
legenen Grundstücks betriffe; Ansprüche dieser Arc sollen vor den Gerichten des tandestheils, in 
welchem das Grundstuck gelegen „angebracht und verhandelt werden. 
Erbschaftssochen. 
4.) In Erbschaftssachen, und wegen der, aus diesen enespringenden Forderungen und Ver- 
pflichrungen, sind die Erben, so lange die Erbschafc oder ein Theil derselben in dem Gerichts- 
stande des Nachlasses sich noch ungetheilt befinder, daselbst Recht zu nehmen verpflichret, ohne 
Rocksiche auf ihren Wohnort, und in diesen Fällen die Gerichte des Wohnorts der Erben, die 
Insinnation, auf die deshalb an sie von dem erbschaftlichen Forum erlassene Requisition, zu 
bewirken schuldig- 
Rückständige Reallasten. 
5.) Eine gleiche Verpflichtung haben auch die fora domicilü einzelner Individuen oder 
Communen, wenn diese, wegen der, auf Grundstücken des andern Gebiets haftenden Real- 
lasten, und sonstigen Realansprüche, in foro rei su#ae belange werden. 
Verfahren bei Concursen über getrennte Güter, ingleichen bei deken 
Verpfändung u. (. w. 
6.) a.) In den Fällen, wo über Jemandes Vermäögen oder über einen Nachlaß der Con- 
curs ausbricht, und zu der Masse Immobilien gehören, welche, nach der neuen tandesgrenze, in 
beiden tandestheilen belegen sind, soll die Eröffnung des Concurses bei denjenigen Gerichten er- 
folgen, unter denen der Gemeinschuldner zu der Zeic, in welcher sich die Unzulänglichkeit der 
Masse zeigt, und die Nothwendigkeic zu dessen Eröffnung eintrict, oder bei Erbschaften vor den 
Gerichten, unter denen der Erblasser, zur Zeit seines Ablebene, in einem der beiden andescheile 
seinen bleibenden Wohnsch hat. pas-s s---«— 
b.) Der Richter, unter welchem die Inmtbillen gelegem zen ist in bieseni Falle * 
ken, auf Ansuchen des, den Concurs dirigirenden Richters, für die Sicherstellung der auf dem 
Immobile sich befindenden Masse, zu sorgen, auch die Taxe und den Verkauf derselben, so wie 
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