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nen Immobilien, erfolgte Uebereinkunft, hat uͤbrigens nur auf die bis jetzt bestellten Hypothe-
ken und Verpfaͤndungen Anwendung.
g.) Endlich versteht es sich von selbst, daß bei beiden Richtern, dem des Hauptguts, so
wie dem der Beiguͤter und Parzellen, die erforderlichen Consense, Bestaͤtigungen und Beleh-
nungen bei Besitzveraͤnderungen, so wie bei Verpfaͤndungen nachgesucht, auch die Eintragung
in die Inscriptions- und Hypothekenbuͤcher, bei Verpfändungen und Hopothekbestellungen aber,
mit dem ausdruͤcklichen Beifügen:
daß die verpfaͤndeten Haupt-- und Beigürer im jenseitigen Landestheile belegen sind,
bewirkt werden muß.
Artikel IV.
Skteuer-Credie-Schulden und Steuer-Credit— Casse.
Zu näherer Auseinandersetzung wegen der, im aten Friedensartikel erwähnten tandesschul-
den und der damit in Verbindung stehenden öffentlichen Cassen, hat man zuvörderst, in Ansehung
der Steuer-Credie= Schulden und der Steuer-Credit -Casse, folgende Uebereinkunfe getroffen:
FestseHung dieser Schuldenmasse.
1.) Nachdem die Verhällnisse der Steuereinkünfte und der, theils auf gewisse Gattungen
derselben bereics ausdrücklich fundirten, rbeils aus denselben überhaupt zu berichtigenden Schul-
den, durch dazu, nicht nur von beiden Commissionen, sondern auch von Seiten des Kaiserlich
Oesterreichischen Vermittelungs= Commissars, besonders subdelegirte Rechnungsbeunme aus den ih-
nen vorgelegten Landtagsverhandlungen., Rechnungen und sonstigen Nachrichten gemeinschaftlich
genau erörtert, auch die von ihnen, mit den erforderlichen- Rechnungsauswürfen, belegte Ue-
bersiche von den beiderseitigen Friedens-Vollziehungs-Commissionen als richeig anerkanne wor-
den; so hat sich die, von beiden Koniglichen Regierungen ancheilig zu vertretende Haupesumme
dieser Steuerschulden, also ergeben:
13, 147,352 Thlr. 5 gr. —) Dreizehn Millionen, Ein mal Hunderé Sieben und Vierzig
Tausend, Drei Hundert Zwei und Dreißig Thaler, Fünf
Groschen, von den, in dem Sctener-Credik= System vom
Jahre 1703. begriffenen altern Schulden;
5,4400000 — — . Drei Millionen, Vier mal Hundert Vierzig Tausend Thaler,
6 won den im Jahre 1807 creirten landschaftlichen Obligationen
an 4. Millionen, nachdem auf letztgedachre Summe, vor dem
Sten Juni 1315, von den Ständen bereits 500,000 Thle.
— — abgezahlt worden; ·
1«6,587,332291k.sgc,--«L-2xus.
Gesetzsammlung 1819. 2 771