Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1819. (2)

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das Königreich Sachsen eine Eneschädigung des Herzogehums, durch Mehrübernahme von 
1, 585,500 Thaler von den, unter dem Namen der Reichenbachischen Obligationen bekannten 
Steuer-Credik-Schulden, bei deren Abtheilung zu leisten hat; se gehen diese von obiger Summe 
ab, und es würden nur noch 
5,000, 784 Thlr. 1 gl. 8 pf. 
Steuerschulden zur Vertrecung des Herzogthums Sachsen verbleiben. 
Wegen des Aufgeldes und Zinsnachschusses, von der aus dem ehemaligen Churbraunschweigi- 
schen Hypothekenanlehn herrührenden Schuld (cfr. #. 8.) ist jedoch, zur deßfallé nöthigen Aus- 
gleichung, der Totalbe#rag der Sreuerschulden auf 
22,657, 626 Thlr. 1 gl. — 
festgestellt, und von diesem Betrage, mie Rücksicht auf das vorstehend, wegen der Central= 
Steuer-Obligationen, Festgesetzte, Seiten des Herzogthums Sachsen, die Summe von 
5,100,654 Thlr. 22 gl. 5 pf. 
Sechs Millionen, Ein mal Hundert Sechs und Neunzig Tausend, Ache Hundert 
Vier und Funfzig Thaler, Zwei und Zwanzig Groschen, Fuͤnf Pfennige, 
zur Vertretung uͤbernommen worden. 
Abtheilungsplan. 
5.) Welche Steuer-Credit-Schulden, Allem diesem zu Folge, von dem Herzogehume an- 
durch uͤbernommen werden, und welche dem Koͤnigreiche Sachsen zur Last bleiben, ist aus dem, 
von beiden Koͤniglichen Regierungen genehmigten „ unter dem Buchstaben A. anliegenden Plane 
zu ersehen. 
Angabe der beiden Theilen zufallenden unverloosbaren Steuerscheine. 
6.) In Absficht der, nach diesem Plane, Koͤniglich Preussischer Seits unter andern zu uͤber— 
nehmenden 
17, 146 Thlr. — 4 pf. an bis jetzt niche angemeldecen Steuerscheinen, 
540,5606 -- 10= 1 n andern, in der Verloosung niche begriffenen Steuerschei- 
nen, zu 3 D. Cx zinsbar, 
506, 732 Thlr. 10 gl. 5 pf. in Zumma betragenden, zur Zeic noch niche in der Verloo- 
sung begriffenen Steuerscheine, ist die Vereinigung dahin erfolgt, daß Preussen von diesen Gat- 
tungen der ältern Schulden, die, in der Beilage unter B., aufgeführten übernimmt, die übrigen 
aber Sachsen zur Vertretung verbleiben. 
  
Oeffentliche Bekannemachung der von jedem Theile zu vertrerenden 
Schulden, 
7.) Der vorgedachee Plan sowohl, als die, vermöge dieser Vereinigung, zur Vertretung an 
(37°“1
	        
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