Reichsgerichtliche Entscheldungen. 405
und die Klage abgewiesen, weil eine Arglist der Handlungsweise
des M. nicht dargethan sei. Die Revision
wurde zurückgewiesen.
Gründe: Wenn auch nach gemeinem Rechte gegenüber
der schädigenden Herabsetzung gewerblicher Leistungen
Seitens eines Concurrenten kein so weit gehender Schutz
gewährt wird, als die französische Rechtsprechung solchen
aus dem Gesichtspuncte des Verbotenseins einer jeden
concurrence deloyale zugesteht, so findet doch insoweit
ein Schutz statt, als die Handlung des Concurrenten den
Thatbestand des Delicts der Arglist erfüllt und somit
den Anspruch auf Ersatz des durch die unerlaubte Handlung
zugefügten Schadens erzeugt. Zu der Annahme
des Delicts der Arglist genügt nicht, daß eine vorsätzliche
Schadenszusügung stattgefunden hat. Es muß hinzukommen,
daß die schädigenden Handlungen rechtswidrig
sind und daß der Handelnde im Bewußtsein der Rechtswidrigkeit
derselben gehandelt hat. Wenn das Berufungsgericht
das Vorliegen der Voraussetzungen der actio doli
verneint, so beruht die Entscheidung nicht auf der Verletzung
einer Rechtsnorm. Denn das Berufungsgericht
stellt nicht allein in Uebereinstimmung mit dem Landgerichte
fest, daß der Vorwurf der Klägerin, die Thatsachen,
welche die Brochüre zum Gegenstande ihrer Kritik
macht, seien objectiv unwahr, unbegründet sei, daß vielmehr
ihr thatsächlicher Inhalt der Wahrheit entspreche,
sondern auch (abweichend von dem Landgerichte,
welches angenommen hatte, daß das in der Brochüre
auf Grund dieser wahren Thatsachen gefällte Urtheil
nicht nur unrichtig sei, sondern, daß dasselbe von
dem Director M. auch abgegeben sei mit dem Bewußtsein
der Unrichtigkeit und daß das Verhalten des M.
sich als ein arglistiges, auf Schädigung der Klägerin
abzielendes darstelle), daß in thatsächlicher Beziehung nicht
zuverlässig erhelle, daß M. bewußt widerrechtlich verfahren
habe.