Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1819. (2)

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rr — 
Art der Uebernahmc. 
3.) Aus dem schon oben, Art. IV. F. 3. rücksichtlich der Seeuer-Credie-- Schutden, angege- 
benen Grunde, ist man jedoch ubereingekommen, daß der vorerwähnte Maßstab nicht. auf jede 
einzelne Klasse der Kammer-Credit-Cassen-Schulden, sondern nur auf die ganze Summe derselben, 
amzuwenden sei, und daher die wirkliche Abtheilung, in der Art und nach denjenigen Summen, 
Klassen und Buchstaben erfolgen solle, wie solche in der, der gegenwärtigen Hauptconvention, 
unter dem Buchstaben E., nebst Unterbeilagen sub a. und D., beigesügten Uebersicht, sowo bl der 
zinsbaren, als unzinsbaren, ingleichen der unangemeldeten unverwandelten Scheine, näher be- 
zeichnet sind. Es hat daher jede der beiden Koniglichen Regierungen von nun an allein für die- 
jenigen Kammer-Credic-Schulden zu haften, welche derselben, vermege besagter Uebersicht, zur 
last fallen. Man wird die, solchergestalt geschehene Abtheilung, in eben der Art, wie bei den 
Steuer-Credic-Schulden bemerkt worden, oöffentlich bekanne machen. · 
Ausgleichung der auf Sachsen fallenden Mehruͤbernahme. 
4.) Da aber, in Gemaͤßheit bieser Abtheilung, dem Koͤnigreiche Sachsen eine Summe von 
1,622, 100 Thlr. — — 
Einer Million , Sechs mal Hundert Zwei und Zwanzig Taufend, Ein Hundert und 
Neun Thaler, 
Kammer-— Credit- Cassen- Schulden „folglich 
8,875 Thlr. — — 
mehr, als nach dem §. 2. festgeseßten Maßstabe auf dasselbe fälle, verbleiben, so hat die Ko- 
niglich Preussische Regierung dem erstern diese Mehrübernahme, auf die nachstehend unter 2. 
bemertte e Weise, zu vergüten. 
½ 
Verzinsung der Capiralien. 
E— Mie Verz insung der, beiden Theilen uͤberwiesenen Kammer— Credie- Cassen-Schuld, 
wird der Abschnitt und gemeinschaftliche Rechnungsaoschluß eben so, wie in Ansehung der 
Steuer--Credit Schulden, gemacht. Jede der beiden Koöniglichen Regierungen wird niche nur 
die, von ihren Kammer-Credit-Schulden von und mit Ostern 1813. an, und fernerhin verfal- 
lenden Zinsen entrichten, sondern auch die von fruhern WVerfalleerminen her unerhoben gebliebenen 
Zinsen, ohne weitere Nachrechnung, nach mehrerem Inhalte des oben ad 1. angezogenen, am 
2 1sten October 1317. abgefaßeen Protocolls, insoweie überkragen lassen, als niche in einzelnen 
Fällen bierbei, wegen Manget an Legitimations · Verjaͤhrung oder aͤhnlicher Ursachen halber, 
Hindernisse eintreten.
	        
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