Volltext : Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1819. (2)

(26602)

gedachten  Kreise,  Seifrer,  Districte  und  Oreschafeen  niche  ausschließlich  betreffen,.  so  verbleiben
die  Originalien  derjenigen  Regierung,  wohin  die  Einnahmebehörde  gehört,  wogegen  diese  Regierung
  der  jenseitigen  daraus  die  nöthigen  Auszüge  und  Abschriften  mitzutheilen  hat.  Es
werden  auch  die  Originalien  der,  in  teipzig  sich  befundenen,  Merseburger  Kreiscasse,  an  Preussen,
  mit  gleichmäßiger  Verpflichtung,  wegen  der,  an  Sachsen  zu  ertheilenden  nörhigen  Abschriften
  und  Auszüge,  verahfolgt.

Kniglich  Sächse  scher  Seies  giebe  man  hiemächst  die  Zusicherung,  daß,  wenn  künftig  den
Preussischen  Behörden  annech  mehrere  Nachrichten  über  die  obbemerkten  Gegenstände  nothig  seyn
sollten,  selbige  ertbeile  werden  sekl  len

GOGlieiche  Auslieferung  und  Mittheilung  von  Schriften  und  Nachrichten,  welche  die  Steuer—
verhaͤltnisse  der,  von  den  Stiftern  Merseburg  und  Raumburg  bei  dem  Königreiche  Sachsen  verbliebenen

  Parzellen  betreffen,  und  den  Koniglich  Sachsischen  Behörden  noͤthig  seyn  sollten,  wird
Koͤniglich  Preufsischer  Seits  ebenfalls  v  Fserochen.

Artikel  VIII.
Sicherstellung,  sowohl  der  Steuer=  als  Kammer-Credit  =  Cassen-Gläubiger.

Beide  Konigliche  Regierungen  sichern  gegenseitig  hierdurch,  in  Ansehung  der,  von  ihnen  durch
gegenwärtige  Convention  ubernommenen  Steuep-  und  Kammer-Credic  =  Cassen  =  Schulden,  den
Gläubigern  die  vollständige  Aufrechthaltung  ibrer  Grrechesame,  sowohl  in  Ansehung  des  Capitals,
als  der  Zinsen,  zu.  Namentlich  soll  weder  der  Zins=  noch  der  Munzfuß  je  herabgesetzt  werden;
auch  soll  die  Capiralsrückzahlung  noch  ferner  nach  der,  durch  Verloosung  zu  bestimmenden  Rei-Henfolge,
  Statt  sinden.  In  Ansehung  der  noch  niche  fundirten  Seeuerschulden,  verpflichtet  sich
die  Königlich  Sachsesche  Regicrung,  die  nöthigen  Fonds  zu  künftiger  Verzinsung  und  successiver
Räckzahlung,  auszumitleln,  und  vor  Ablauf  cines  Jahres  den,  solchergestalt  festgesetzeen  Jahlungsplan
  und  die  zu  dessen  Ausführung  bestimmten  Fonds,  öffentlich  bekanne  zu  machen;  als  worüber
  bereits  während  des  letzten  tandtags  im  Königreiche  Sachsen  vorläufige  Bestimmungen  getroffen
  und  unterm  26ten  Jun  1313.  4u  Kenneniß  des  Publikums  gebracht  worden  sind.

Beide  Regierungen  versprechen  auch,  fu  Ausehung  der  Behandlung  der  Gläubiger,  zwischen
ihren  und  fremden  Unterthanen  keinen  Unterschied  zu  machen,  sondern  beide  uͤberall  nach  gleichen
Grundsaͤtzen  zu  behandeln.  Jusosoeit  uͤbrigens  bei  den,  auf  namhaft  gemachte  Glaͤubiger  aus—
gestellten  Schutrrerschreiburgen  ein  derartiger  gegenseieiger  Austausch  der  Schuldposten  von  den
Gläubigern  gewünscht  wird,  daß  Gläubiger  des  einen  handestheils,  welche  ihre  Befriedigung  von
der  Regierung  des  andern  L#ndescheil,  nach  den  obigen  Bestimmungen  zu  fordern  haben,  an  ihre
eigens  Regierung  sewiesen  werden,  wird  man  denßlben  zu  bewirken.  uchen.  ,

1  1  !1  %  1  .  ..-  -«.-