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Preussische Verzicht auf einige Obligationen aus der Anleihe 1811.
4.) Auch verzichtet man Koͤniglich Preussischer Seits auf den vorhin gemachten Anspruch
an eine Theilnahme an den, aus der staͤndischen Anleihe vom Jahre 1811 herruͤhrenden, soge—
nannten Reichenbachischen Obligationen, welche das Handelshaus Reichenbach und Comp. als
Unterpfand fuͤr den Rest der von ihm geleisteten Vorschuͤsse in Haͤnden hatte; und da besagter
Rest der Vorschuͤsse bereits durch Debitirung eines Theils der verpfaͤndeten Obligationen berich—
tiget worden ist, und die uͤbrigen Obligationen zu der Koͤniglich Saͤchsischen Finanz- Haupt—
Casse zurückgekommen sind; so behäle es hierbei, ohne weitere desfallsige Nachrechnung, zwischen
beiden Regierungen sein Bewenden.
Artikel X II.
Fiscalische Cassen und Einkünfte überhaupt.
I.) Uebrigens entsage die Koniglich Preussische Regierung allen Ansprüchen an das Activ-=
vermögen der Königlich Sächsischen Finanz-Haupt-Casse und Rentkammer, und die Königlich
Sachsische Regierung ubernimmte dagegen die Vertretung und Verzinsung der, auf diesen Cas-
sen haftenden Schulden, unter andern namentlich der durch das Handelshaus Frege und Comp.
in teipzig contrahirten Anleihen, der Cassenbillersnnleihe vom Jahre 18153, ingleichen der Hol-
ländischen, insoweie, im Betreff des Activ= oder Passivzustandes der eben genannten Cassen, in
der gegenwärtigen Haupt- Convention oder einer der vorhergegangenen, niche eine anderweice
ausdrückliche Bestimmung getreffen worden ist.
Preussische Theilnahme an einigen Schulden der Finanz-Cassen.
2.) In Absicht der fiscalischen Schulden, sindet jedoch die Theilnahme der Königlich Preus=
sischen Regierung bei folgenden Statt:
Kammer-Credic-Cassen-Schulden.
a.) bei der Kammer-Tredit-Casse in der bereics oben Art. VI. u. f. festgesesten Maße;
Hypochbecirte und radicirte Capitalien.
b.) übernimmt Preussen diejenigen siscalischen Schulden zur alleinigen Verzinsung und
Bezahlung, welche auf, im Herzogehum Sachsen gelegene Aemcer, Kammergüter oder andere
einzelne Realbesitzungen, unterpfändlich versichert oder radicirt sind, oder welche sonst auf den
jedesmaligen Besitzer derselben rechtlich uͤbergehen. «
Die Frage: ob eine solche fiscalische Schuld von der nurerwähnten Art sei, oder nicht?
wird, ohne Rücksiche auf ältere, in spärerer Zeit abgeänderte Bestimmungen , lediglich nach der
Qualitat beurtheilt, welche deeselbe am äten Juni 1815. harte.
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